Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden
VAP 1.2 allgVerw - Gem§ 12 Bewertung der Leistungen
Stand: 26.08.2026
Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden:
sehr gut
=
15 und 14 Punkte:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut
=
13 bis 11 Punkte:
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend
=
10 bis 8 Punkte:
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
ausreichend
=
7 bis 5 Punkte:
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht;
mangelhaft
=
4 bis 2 Punkte:
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend
=
1 bis 0 Punkte:
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.