Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 69a Gegenstand des Schutzes

Stand: 07.06.2021

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen89 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69a#abs-1 (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69a#abs-2 (2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69a#abs-3 (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69a#abs-4 (4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69a#abs-5 (5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.

§ 69 § 69b