§ 69a Gegenstand des Schutzes
Stand: 07.06.2021
Wird zitiert von 89
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 14.04.2010 – 6 U 46/09Zitiert von 2
- BGH, 23.02.2023 – I ZR 157/21Vorlagefragen an EuGH: Gegenstand und Umfang des Schutzes eines Computerprogramms durch Einsatz einer Software - Action ReplayZitiert von 1
- BGH, 20.09.2012 – I ZR 90/09Urheberrecht: Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes eines nur in einzelnen Komponenten übernommenen Computerprogramms zum Nachweis einer Urheberrechtsverletzung - UniBasic-IDOSZitiert von 3
- LG Düsseldorf, 12.01.2007 – 12 O 345/02Zitiert von 1
- LG Hamburg, 03.05.2016 – 308 O 46/16Zitiert von 1
- BGH, 31.07.2025 – I ZR 131/23(Prüfung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht an einem Computerprogramm; Bestimmung des Schutzgegenstands - Werbeblocker IV)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 11.02.2026 – 2-06 O 436/25
- BGH, 31.07.2025 – I ZR 157/21Softwareergänzung zur Spielesoftware; Schutzbereichsverletzung bei nutzerinitiierter Variablenmanipulation im Arbeitsspeicher - Action Replay II
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 08.07.2025 – 1 VK LSA 02/25
89 Entscheidungen zu § 69a UrhG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69a UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69a#abs-1 (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69a#abs-2 (2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69a#abs-3 (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69a#abs-4 (4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69a#abs-5 (5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.