§ 69a Gegenstand des Schutzes
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69a#abs-1 (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69a#abs-2 (2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69a#abs-3 (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69a#abs-4 (4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69a#abs-5 (5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 90 Entscheidungen zu § 69a UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 14.04.2010 – 6 U 46/09Zitiert von 2
- BGH, 23.02.2023 – I ZR 157/21Vorlagefragen an EuGH: Gegenstand und Umfang des Schutzes eines Computerprogramms durch Einsatz einer Software - Action ReplayZitiert von 1
- BGH, 20.09.2012 – I ZR 90/09Urheberrecht: Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes eines nur in einzelnen Komponenten übernommenen Computerprogramms zum Nachweis einer Urheberrechtsverletzung - UniBasic-IDOSZitiert von 3
- LG Düsseldorf, 12.01.2007 – 12 O 345/02Zitiert von 1
- OLG Köln, 29.04.2022 – 6 U 243/18
- LG Hamburg, 03.05.2016 – 308 O 46/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 11.02.2026 – 2-06 O 436/25
- BGH, 31.07.2025 – I ZR 157/21Softwareergänzung zur Spielesoftware; Schutzbereichsverletzung bei nutzerinitiierter Variablenmanipulation im Arbeitsspeicher - Action Replay II
- BGH, 31.07.2025 – I ZR 131/23(Prüfung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht an einem Computerprogramm; Bestimmung des Schutzgegenstands - Werbeblocker IV)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69a UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 69a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 69a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3037)
BGBl. 2016 I S. 3037
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 69a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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22.07.1997 Ausfertigung
§ 69a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870)
BGBl. 1997 I S. 1870
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