§ 69e Dekompilierung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 13.03.1997 – V R 13/96Zitiert von 13
- LG Köln, 06.01.2022 – 14 O 38/19Zitiert von 6
- BGH, 06.10.2016 – I ZR 25/15Urheberrechtsschutz: Umfang der Berechtigung zur Verwendung des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms - World of Warcraft IZitiert von 24
- BGH, 03.02.2011 – I ZR 129/08Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung: Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung einer mit Zustimmung des Rechtsinhabers aus dem Internet auf einen Datenträger heruntergeladenen Kopie eines Computerprogramms - UsedSoftZitiert von 6
- BFH, 24.08.2000 – V B 87/00Zitiert von 8
- BPatG, 04.12.2017 – 20 W (pat) 6/15
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69e UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69e#abs-1 (1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69e#abs-2 (2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69e#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.