Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 69a Gegenstand des Schutzes

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Vorschriften der §§ 32d, 32e, 36 bis 36c, 40a und 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.

§ 61f § 62