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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3037
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Gesetz
zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs
der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene
Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
Vom 20. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 32c werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 32d Anspruch auf Auskunft und Rechen-
schaft
§ 32e Anspruch auf Auskunft und Rechen-
schaft in der Lizenzkette“.
b) Nach der Angabe zu § 36a werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß ge-
gen gemeinsame Vergütungsregeln
§ 36c Individualvertragliche Folgen des Ver-
stoßes gegen gemeinsame Vergütungs-
regeln“.
c) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 40a Recht zur anderweitigen Verwertung
nach zehn Jahren bei pauschaler Vergü-
tung“.
d) Nach der Angabe zu § 79a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 79b Vergütung des ausübenden Künstlers
für später bekannte Nutzungsarten“.
2. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Dau-
er“ ein Komma und die Wörter „Häufigkeit, Aus-
maß“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann
zur Ermittlung der angemessenen Vergütung
auch bei Verträgen herangezogen werden, die
vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abge-
schlossen wurden.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 2“
durch die Angabe „bis 2a“ ersetzt.
3. § 32a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.“
4. Nach § 32c werden die folgenden §§ 32d und 32e
eingefügt:
„§ 32d
Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft
(1) Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertra-
gung eines Nutzungsrechts kann der Urheber von
seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft
und Rechenschaft über den Umfang der Werknut-
zung und die hieraus gezogenen Erträge und
Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ord-
nungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise
vorhandenen Informationen verlangen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-
sen, soweit
1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Bei-
trag zu einem Werk, einem Produkt oder einer
Dienstleistung erbracht hat; nachrangig ist ein
Beitrag insbesondere dann, wenn er den Ge-
samteindruck eines Werkes oder die Beschaf-
fenheit eines Produktes oder einer Dienstleis-
tung wenig prägt, etwa weil er nicht zum
typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes
oder einer Dienstleistung gehört, oder
2. die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus
anderen Gründen unverhältnismäßig ist.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil
des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abge-
wichen werden, die auf einer gemeinsamen Ver-
gütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
§ 32e
Anspruch auf Auskunft
und Rechenschaft in der Lizenzkette
(1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das
Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungs-
rechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft
und Rechenschaft nach § 32d Absatz 1 und 2 auch
von denjenigen Dritten verlangen,
1. die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette
wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder
2. aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich das
auffällige Missverhältnis gemäß § 32a Absatz 2
ergibt.
(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach
Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer
Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraus-
setzungen vorliegen.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil
des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abge-
wichen werden, die auf einer gemeinsamen Ver-
gütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“
5. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil
der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt,
gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei
denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen ei-
nen entgegenstehenden Beschluss.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien,
die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach
§ 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert
worden sind, einen begründeten Einigungsvor-
schlag zu machen, der den Inhalt der gemein-
samen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als an-
genommen, wenn innerhalb von sechs Wochen
nach Empfang des Vorschlages keine der in
Satz 1 genannten Parteien widerspricht.“
6. § 36a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wenn sich die Parteien nicht einigen, ent-
scheidet das nach § 1062 der Zivilprozessord-
nung zuständige Oberlandesgericht auf Antrag
einer Partei über
1. die Person des Vorsitzenden,
2. die Anzahl der Beisitzer,
3. die Voraussetzungen des Schlichtungsver-
fahrens in Bezug auf
a) die Fähigkeit der Werknutzer sowie Verei-
nigungen von Werknutzern und Urhebern,
Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein
(§ 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2),
b) ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle,
das auf Verlangen nur einer Partei stattfin-
det (§ 36 Absatz 3 Satz 2).
Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens
noch nicht bestimmt ist, ist für die Entscheidung
das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Be-
zirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Verfahren
vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063
und 1065 der Zivilprozessordnung entspre-
chend.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Schlichtungsstelle stellt den Schriftsatz, mit
dem die Durchführung des Verfahrens verlangt
wird, der anderen Partei mit der Aufforderung
zu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zur
Sache zu äußern.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Jede Partei kann binnen drei Monaten
nach Kenntnis vom Schlichtungsverfahren ver-
langen, dass die Schlichtungsstelle andere Ver-
einigungen von Urhebern zur Beteiligung auffor-
dert, wenn der Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1
Werke oder verbundene Werke betrifft, die üb-
licherweise nur unter Mitwirkung von weiteren
Urhebern geschaffen werden können, die von
den benannten Vereinigungen vertreten werden.
Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Beteiligt sich die Vereinigung von Urhebern, so
benennt sie und die Partei der Werknutzer je
weitere Beisitzer.“
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten
sowie die Kosten der von ihnen bestellten Bei-
sitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien
der Urheber, die sich am Verfahren beteiligen,
und die Partei der Werknutzer jeweils zur Hälfte.
Sie haben als Gesamtschuldner auf Anforderung
des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für
die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforder-
lichen Vorschuss zu leisten.“
e) Absatz 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Schlichtungsstelle informiert nach Absatz 4a
beteiligte Vereinigungen von Urhebern über den
Gang des Verfahrens.“
7. Nach § 36a werden die folgenden §§ 36b und 36c
eingefügt:
„§ 36b
Unterlassungsanspruch bei Verstoß
gegen gemeinsame Vergütungsregeln
(1) Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine
Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des
Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln ab-
weicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genom-
men werden, wenn und soweit er
1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungs-
regeln selbst aufgestellt hat oder
2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist,
die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufge-
stellt hat.
Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen
Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern
und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die
gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben.
(2) Auf das Verfahren sind § 8 Absatz 4 sowie
§ 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb anzuwenden. Für die
Bekanntmachung des Urteils gilt § 103.
§ 36c
Individualvertragliche Folgen des
Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln
Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von
gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann
sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum
Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Ver-
gütungsregeln abweicht. Der Urheber kann von
seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Än-
derung des Vertrages verlangen, mit der die Ab-
weichung beseitigt wird.“

8. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
„§ 40a
Recht zur anderweitigen Verwertung
nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung
(1) Hat der Urheber ein ausschließliches Nut-
zungsrecht gegen eine pauschale Vergütung einge-
räumt, ist er gleichwohl berechtigt, das Werk nach
Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten.
Für die verbleibende Dauer der Einräumung besteht
das Nutzungsrecht des ersten Inhabers als einfa-
ches Nutzungsrecht fort. Die Frist nach Satz 1 be-
ginnt mit der Einräumung des Nutzungsrechts oder,
wenn das Werk später abgeliefert wird, mit der Ab-
lieferung. § 38 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Frühestens fünf Jahre nach dem in Absatz 1
Satz 3 genannten Zeitpunkt können die Vertrags-
partner die Ausschließlichkeit auf die gesamte
Dauer der Nutzungsrechtseinräumung erstrecken.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Urheber
bei Vertragsschluss ein zeitlich unbeschränktes
ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, wenn
1. er einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem
Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung
erbringt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere
dann, wenn er den Gesamteindruck eines Wer-
kes oder die Beschaffenheit eines Produktes
oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil
er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, ei-
nes Produktes oder einer Dienstleistung gehört,
2. es sich um ein Werk der Baukunst oder den Ent-
wurf eines solchen Werkes handelt,
3. das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine
Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein
Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacks-
muster bestimmt ist oder
4. das Werk nicht veröffentlicht werden soll.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil
des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abge-
wichen werden, die auf einer gemeinsamen Ver-
gütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“
9. § 41 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil
des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abge-
wichen werden, die auf einer gemeinsamen Ver-
gütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“
10. § 69a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Vorschriften der §§ 32d, 32e, 36 bis 36c,
40a und 95a bis 95d finden auf Computerpro-
gramme keine Anwendung.“
11. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Auf Übertragungen nach Absatz 1 und
Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die
§§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43
entsprechend anzuwenden.“
12. Nach § 79a wird folgender § 79b eingefügt:
„§ 79b
Vergütung des ausübenden
Künstlers für später bekannte Nutzungsarten
(1) Der ausübende Künstler hat Anspruch auf
eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn
der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung sei-
ner Darbietung aufnimmt, die im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt
war.
(2) Hat der Vertragspartner des ausübenden
Künstlers das Nutzungsrecht einem Dritten übertra-
gen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen
Art der Nutzung für die Vergütung. Die Haftung des
Vertragspartners entfällt.
(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2
kann im Voraus nicht verzichtet werden.“
13. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „im Zweifel“ gestri-
chen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur
durch eine Vereinbarung abgewichen werden,
die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel
(§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“
14. § 90 wird wie folgt gefasst:
„§ 90
Einschränkung der Rechte
(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1
bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmun-
gen
1. über die Übertragung von Nutzungsrechten
(§ 34),
2. über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte
(§ 35) und
3. über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für
das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein
Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts
wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der
Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für
eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart wer-
den.
(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichne-
ten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das
Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn
Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).“
15. § 132 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhal-
te, die vor dem 1. März 2017 geschlossen wor-
den oder entstanden sind, sind die Vorschriften
dieses Gesetzes in der bis zum 1. März 2017
geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 41
(Rückrufsrecht wegen Nichtausübung) in der
am 1. März 2017 geltenden Fassung findet auf
Sachverhalte Anwendung, die seit dem 1. März
2018 entstanden sind.“

b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 3 gilt“
durch die Wörter „Die Absätze 3 und 3a gelten“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Verwertungsgesellschaftengesetzes
Das Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai
2016 (BGBl. I S. 1190) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 27
folgende Angabe eingefügt:
„§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsan-
sprüchen des Urhebers“.
2. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte
für mehrere Rechtsinhaber gemeinsam wahr,
kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Ein-
nahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte
unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht
hat, nach festen Anteilen verteilt werden.“
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a
Einnahmen aus gesetzlichen
Vergütungsansprüchen des Urhebers
(1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten
Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der
Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegen-
über der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass
der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a
Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten ge-
setzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.
(2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des
Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü
Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3037. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d6fc066588fce067….