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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3037

BGBl. 2016 I S. 3037 · 17.944 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2016, Seite 3037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3037
                                      Gesetz
                   zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs
              der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene
           Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
                                             Vom 20. Dezember 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                   Änderung des

               Urheberrechtsgesetzes

   Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 32c werden die folgenden
       Angaben eingefügt:

       „§ 32d Anspruch auf Auskunft und Rechen-
              schaft

       § 32e   Anspruch auf Auskunft und Rechen-
               schaft in der Lizenzkette“.

    b) Nach der Angabe zu § 36a werden die folgenden
       Angaben eingefügt:
       „§ 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß ge-
              gen gemeinsame Vergütungsregeln

       § 36c   Individualvertragliche Folgen des Ver-
               stoßes gegen gemeinsame Vergütungs-
               regeln“.

    c) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe
       eingefügt:

       „§ 40a Recht zur anderweitigen Verwertung
              nach zehn Jahren bei pauschaler Vergü-
              tung“.
    d) Nach der Angabe zu § 79a wird folgende An-
       gabe eingefügt:
       „§ 79b Vergütung des ausübenden Künstlers
              für später bekannte Nutzungsarten“.
 2. § 32 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Dau-
       er“ ein Komma und die Wörter „Häufigkeit, Aus-
       maß“ eingefügt.
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
       fügt:
         „(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann
       zur Ermittlung der angemessenen Vergütung
       auch bei Verträgen herangezogen werden, die
       vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abge-

       schlossen wurden.“

    c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 2“
       durch die Angabe „bis 2a“ ersetzt.

3. § 32a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.“
4. Nach § 32c werden die folgenden §§ 32d und 32e

   eingefügt:

                        „§ 32d

       Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft

     (1) Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertra-
  gung eines Nutzungsrechts kann der Urheber von
  seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft
  und Rechenschaft über den Umfang der Werknut-
  zung und die hieraus gezogenen Erträge und
  Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ord-
  nungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise
  vorhandenen Informationen verlangen.

    (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-
  sen, soweit

  1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Bei-
     trag zu einem Werk, einem Produkt oder einer
     Dienstleistung erbracht hat; nachrangig ist ein
     Beitrag insbesondere dann, wenn er den Ge-
     samteindruck eines Werkes oder die Beschaf-
     fenheit eines Produktes oder einer Dienstleis-
     tung wenig prägt, etwa weil er nicht zum
     typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes
     oder einer Dienstleistung gehört, oder

  2. die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus
     anderen Gründen unverhältnismäßig ist.

    (3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil
  des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abge-
  wichen werden, die auf einer gemeinsamen Ver-
  gütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

                        § 32e
               Anspruch auf Auskunft
         und Rechenschaft in der Lizenzkette
     (1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das
  Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungs-
  rechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft
  und Rechenschaft nach § 32d Absatz 1 und 2 auch
  von denjenigen Dritten verlangen,
  1. die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette
     wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder
  2. aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich das
     auffällige Missverhältnis gemäß § 32a Absatz 2
     ergibt.

    (2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach

  Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer
  Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraus-
  setzungen vorliegen.
BGBl. 2016, Seite 3038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3038
    (3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil
  des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abge-
  wichen werden, die auf einer gemeinsamen Ver-
  gütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“
5. § 36 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil
       der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt,
       gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei
       denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen ei-
       nen entgegenstehenden Beschluss.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien,

       die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach

       § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert

       worden sind, einen begründeten Einigungsvor-

       schlag zu machen, der den Inhalt der gemein-
       samen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als an-
       genommen, wenn innerhalb von sechs Wochen
       nach Empfang des Vorschlages keine der in
       Satz 1 genannten Parteien widerspricht.“

6. § 36a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Wenn sich die Parteien nicht einigen, ent-
       scheidet das nach § 1062 der Zivilprozessord-
       nung zuständige Oberlandesgericht auf Antrag
       einer Partei über

       1. die Person des Vorsitzenden,
       2. die Anzahl der Beisitzer,

       3. die Voraussetzungen des Schlichtungsver-
          fahrens in Bezug auf
          a) die Fähigkeit der Werknutzer sowie Verei-
             nigungen von Werknutzern und Urhebern,

             Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein

             (§ 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2),
          b) ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle,
             das auf Verlangen nur einer Partei stattfin-
             det (§ 36 Absatz 3 Satz 2).
       Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens
       noch nicht bestimmt ist, ist für die Entscheidung
       das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Be-
       zirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen
       gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Verfahren
       vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063
       und 1065 der Zivilprozessordnung entspre-
       chend.“

  b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Schlichtungsstelle stellt den Schriftsatz, mit
       dem die Durchführung des Verfahrens verlangt
       wird, der anderen Partei mit der Aufforderung
       zu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zur
       Sache zu äußern.“

  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:
          „(4a) Jede Partei kann binnen drei Monaten
       nach Kenntnis vom Schlichtungsverfahren ver-
       langen, dass die Schlichtungsstelle andere Ver-
       einigungen von Urhebern zur Beteiligung auffor-
       dert, wenn der Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1
       Werke oder verbundene Werke betrifft, die üb-

     licherweise nur unter Mitwirkung von weiteren
     Urhebern geschaffen werden können, die von
     den benannten Vereinigungen vertreten werden.
     Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
     Beteiligt sich die Vereinigung von Urhebern, so
     benennt sie und die Partei der Werknutzer je
     weitere Beisitzer.“

  d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten
     sowie die Kosten der von ihnen bestellten Bei-
     sitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien
     der Urheber, die sich am Verfahren beteiligen,
     und die Partei der Werknutzer jeweils zur Hälfte.

     Sie haben als Gesamtschuldner auf Anforderung

     des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für

     die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforder-

     lichen Vorschuss zu leisten.“

  e) Absatz 7 wird folgender Satz 2 angefügt:

     „Die Schlichtungsstelle informiert nach Absatz 4a
     beteiligte Vereinigungen von Urhebern über den
     Gang des Verfahrens.“

7. Nach § 36a werden die folgenden §§ 36b und 36c
   eingefügt:

                        „§ 36b

         Unterlassungsanspruch bei Verstoß
        gegen gemeinsame Vergütungsregeln

    (1) Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine
  Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des
  Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln ab-
  weicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genom-
  men werden, wenn und soweit er

  1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungs-

     regeln selbst aufgestellt hat oder

  2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist,
     die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufge-
     stellt hat.
  Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen
  Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern
  und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die
  gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben.

    (2) Auf das Verfahren sind § 8 Absatz 4 sowie
  § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen
  den unlauteren Wettbewerb anzuwenden. Für die
  Bekanntmachung des Urteils gilt § 103.

                         § 36c

          Individualvertragliche Folgen des
   Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln

     Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von
  gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b Ab-
  satz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann
  sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum
  Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Ver-
  gütungsregeln abweicht. Der Urheber kann von
  seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Än-
  derung des Vertrages verlangen, mit der die Ab-
  weichung beseitigt wird.“
BGBl. 2016, Seite 3039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3039
 8. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
                          „§ 40a
          Recht zur anderweitigen Verwertung
       nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung
       (1) Hat der Urheber ein ausschließliches Nut-
   zungsrecht gegen eine pauschale Vergütung einge-
   räumt, ist er gleichwohl berechtigt, das Werk nach
   Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten.
   Für die verbleibende Dauer der Einräumung besteht
   das Nutzungsrecht des ersten Inhabers als einfa-
   ches Nutzungsrecht fort. Die Frist nach Satz 1 be-
   ginnt mit der Einräumung des Nutzungsrechts oder,
   wenn das Werk später abgeliefert wird, mit der Ab-
   lieferung. § 38 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend
   anzuwenden.
     (2) Frühestens fünf Jahre nach dem in Absatz 1
   Satz 3 genannten Zeitpunkt können die Vertrags-
   partner die Ausschließlichkeit auf die gesamte
   Dauer der Nutzungsrechtseinräumung erstrecken.

     (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Urheber
   bei Vertragsschluss ein zeitlich unbeschränktes

   ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, wenn

   1. er einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem
      Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung
      erbringt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere
      dann, wenn er den Gesamteindruck eines Wer-
      kes oder die Beschaffenheit eines Produktes
      oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil
      er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, ei-
      nes Produktes oder einer Dienstleistung gehört,

   2. es sich um ein Werk der Baukunst oder den Ent-
      wurf eines solchen Werkes handelt,
   3. das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine
      Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein
      Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacks-

      muster bestimmt ist oder

   4. das Werk nicht veröffentlicht werden soll.
     (4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil
   des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abge-
   wichen werden, die auf einer gemeinsamen Ver-
   gütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“
 9. § 41 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil
   des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abge-
   wichen werden, die auf einer gemeinsamen Ver-
   gütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“

10. § 69a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Die Vorschriften der §§ 32d, 32e, 36 bis 36c,
   40a und 95a bis 95d finden auf Computerpro-

   gramme keine Anwendung.“

11. § 79 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

      fügt:

        „(2a) Auf Übertragungen nach Absatz 1 und
      Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die
      §§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43
      entsprechend anzuwenden.“

12. Nach § 79a wird folgender § 79b eingefügt:
                          „§ 79b
               Vergütung des ausübenden
       Künstlers für später bekannte Nutzungsarten
      (1) Der ausübende Künstler hat Anspruch auf
   eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn
   der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung sei-
   ner Darbietung aufnimmt, die im Zeitpunkt des
   Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt
   war.
      (2) Hat der Vertragspartner des ausübenden
   Künstlers das Nutzungsrecht einem Dritten übertra-
   gen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen
   Art der Nutzung für die Vergütung. Die Haftung des
   Vertragspartners entfällt.
     (3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2
   kann im Voraus nicht verzichtet werden.“
13. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden die Wörter „im Zweifel“ gestri-
      chen.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur
      durch eine Vereinbarung abgewichen werden,
      die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel
      (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“

14. § 90 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 90
                Einschränkung der Rechte

     (1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1
   bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmun-
   gen
   1. über die Übertragung von Nutzungsrechten
      (§ 34),

   2. über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte

      (§ 35) und
   3. über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
   Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für
   das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein
   Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts
   wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der
   Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für
   eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart wer-
   den.

      (2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichne-
   ten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das
   Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn
   Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).“
15. § 132 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

      fügt:
         „(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhal-
      te, die vor dem 1. März 2017 geschlossen wor-
      den oder entstanden sind, sind die Vorschriften

      dieses Gesetzes in der bis zum 1. März 2017

      geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 41
      (Rückrufsrecht wegen Nichtausübung) in der
      am 1. März 2017 geltenden Fassung findet auf
      Sachverhalte Anwendung, die seit dem 1. März
      2018 entstanden sind.“
BGBl. 2016, Seite 3040 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3040
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 3 gilt“
      durch die Wörter „Die Absätze 3 und 3a gelten“
      ersetzt.

                        Artikel 2
                   Änderung des

         Verwertungsgesellschaftengesetzes

  Das Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai
2016 (BGBl. I S. 1190) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 27
   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsan-
         sprüchen des Urhebers“.
2. § 27 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte
       für mehrere Rechtsinhaber gemeinsam wahr,
       kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Ein-
       nahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte
       unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht
       hat, nach festen Anteilen verteilt werden.“

                                 Die verfassungsmäßigen Rechte
                              sind gewahrt.

     3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

                                     „§ 27a
                      Einnahmen aus gesetzlichen
                  Vergütungsansprüchen des Urhebers

          (1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten

        Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der
        Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegen-
        über der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass
        der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a
        Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten ge-
        setzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.

          (2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des
        Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.“

                                 Artikel 3
                               Inkrafttreten

        Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
     ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden
     Kalendermonats in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach
     der Verkündung in Kraft.

des Bundesrates
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 20. Dezember 2016
                                                Der Bundespräsident
                                                   Joachim Gauck
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e l a M e r k e l
                                                  Der Bundesminister
                                   d e r J u s t i z u n d f ü
                                                         Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3037. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d6fc066588fce067….