§ 69f Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69f#abs-1 (1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69f#abs-2 (2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. Satz 1 gilt nicht für Mittel, die Kulturerbe-Einrichtungen einsetzen, um von der gesetzlichen Nutzungserlaubnis des § 61d, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 7, Gebrauch zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69f#abs-3 (3) Auf technische Programmschutzmechanismen ist in den Fällen des § 44b, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 4, des § 60a, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 5, des § 60e Absatz 1 oder 6 sowie des § 60f Absatz 1 oder 3 nur § 95b entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 69f UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 27.11.2014 – I ZR 124/11Urheberrechtlicher Schutz technischer Maßnahmen: Wirksamer Kopierschutzmechanismus bei Videospielen für eine Spielkonsole; Adapterkarte zur Umgehung der Nintendo DS Karten; persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Störer-Gesellschaft - Videospiel-Konsolen IIZitiert von 44
- BGH, 06.02.2013 – I ZR 124/11Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Auslegung der Harmonisierungsrichtlinie für bestimmte Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft bei Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Videospiel-Konsolen durch Inverkehrbringen eines Adapters zur Verwendung anderer als die vorgesehenen Videospiele - Videospiel-KonsolenZitiert von 2
- BGH, 19.07.2012 – I ZR 70/10Beendigung des Hauptlizenzvertrages: Rückfall des urheberrechtlichen Nutzungsrechts an den Lizenzgeber; Erlöschen der Unterlizenz als Folge des Erlöschens der Hauptlizenz; Bereicherungsanspruch des Hauptlizenzgebers gegen den Hauptlizenznehmer - M2TradeZitiert von 8
- LAG Köln, 07.09.2021 – 9 Ta 107/21
- OLG Brandenburg, 30.03.2010 – 6 U 76/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 69f eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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07.07.2008 Ausfertigung
§ 69f geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191, 2070)
BGBl. 2008 I S. 1191
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.