Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen

Stand: 07.06.2021

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen45 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69d#abs-1 (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69d#abs-2 (2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung sind § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69d#abs-3 (3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69d#abs-4 (4) Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69d#abs-5 (5) § 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig.
2.
Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
3.
Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden.
4.
Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69d#abs-6 (6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69d#abs-7 (7) Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Computerprogramme auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden dürfen.

§ 69c § 69e