§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
Stand: 07.06.2021
Wird zitiert von 45
Nach Gewicht
- BGH, 06.10.2016 – I ZR 25/15Urheberrechtsschutz: Umfang der Berechtigung zur Verwendung des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms - World of Warcraft IZitiert von 24
- BGH, 17.07.2013 – I ZR 129/08Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen: Voraussetzungen einer Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung einer mit Zustimmung des Rechtsinhabers aus dem Internet auf einen Datenträger heruntergeladenen Programmkopie; Nacherwerb einer "erschöpften" Programmkopie und Beschränkung des Rechts zur bestimmungsgemäßen Benutzung - UsedSoft IIZitiert von 14
- BGH, 11.12.2014 – I ZR 8/13Urheberrechtsschutz für Computerprogramme: Erschöpfung des Verbreitungsrechts an einem mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der EU in den Verkehr gebrachten Softwareprogramm; bestimmungsgemäße Nutzung eines Computerprogramms durch den Ersterwerber und Lizenznehmer; Erschöpfungseinwand durch den Nacherwerber einer "erschöpften" Kopie - UsedSoft IIIZitiert von 10
- BGH, 03.02.2011 – I ZR 129/08Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung: Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung einer mit Zustimmung des Rechtsinhabers aus dem Internet auf einen Datenträger heruntergeladenen Kopie eines Computerprogramms - UsedSoftZitiert von 6
- BGH, 19.03.2015 – I ZR 4/14Urheberrecht an einem Computerprogramm: Erstmals im Berufungsverfahren gestellter Hilfsantrag des in erster Instanz erfolgreichen Klägers; Erschöpfung des Verbreitungsrechts an einer Programmkopie; Weiterverkauf durch Bekanntgabe des Produktschlüssels; Unterlassungsanspruch des Inhabers der Marke der in Verkehr gebrachten Programmkopie bei Gefahr einer Urheberrechtsverletzung - Green-ITZitiert von 29
- LG Köln, 06.01.2022 – 14 O 38/19Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.07.2025 – I ZR 131/23(Prüfung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht an einem Computerprogramm; Bestimmung des Schutzgegenstands - Werbeblocker IV)Zitiert von 2
- OLG Hamburg, 24.08.2023 – 5 U 20/22
- OLG Köln, 28.07.2023 – 6 U 19/23
45 Entscheidungen zu § 69d UrhG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69d UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69d#abs-1 (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69d#abs-2 (2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung sind § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69d#abs-3 (3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69d#abs-4 (4) Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69d#abs-5 (5) § 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69d#abs-6 (6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69d#abs-7 (7) Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Computerprogramme auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden dürfen.