Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/8625 · S. 25
Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Wegen der Einfügung neuer Vorschriften ist die Inhaltsübersicht zu ergänzen. Zu Nummer 2 (§ 32 UrhG – Angemessene Vergütung) Der urheberrechtliche Grundsatz der angemessenen Vergütung des Urhebers für jede Nutzung bildet das Para- digma, an dem die vereinbarte Vergütung des Urhebers gemessen wird. Demnach ist die mehrfache Nutzung eines Werkes bei der Festlegung der Vergütung zu berücksichtigen. Schon nach geltendem Recht sind für die Ermitt- lung der Angemessenheit der Vergütung Art und Umfang der Nutzung zu beachten. Durch den Verweis auf die Häufigkeit der Nutzung in Absatz 2 Satz 2 wird nun hervorgehoben, dass auch eine wiederholte Nutzung auf eine unveränderte Art die Angemessenheit der Vergütungshöhe mitbestimmt. Damit soll insbesondere der Praxis be- gegnet werden, dass Werkleistungen wiederholt genutzt werden, ohne dass dies in die Vergütung des Kreativen mit einfließt. Die Ergänzung hat zunächst zur Folge, dass die Vertragsparteien im Nutzungsvertrag gehalten sind, klarer als bislang zu verabreden, ob mehrfache Nutzungen des Werkes beabsichtigt sind. Danach ist die entsprechende an- gemessene Vergütung zu bemessen. Dies ist etwa der Fall, wenn Artikel für Zeitungen und Zeitschriften mehrfach verwendet werden, zum Beispiel in mehreren Regionalausgaben eines Blatts. Um die Häufigkeit der Werknutzung geht es auch, wenn audiovisuelles Material mehrfach gesendet wird. Fehlen entsprechende Abreden im Nutzungs- vertrag und finden dennoch wiederholte Nutzungen im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte statt, so ist im Einzelfall zu bestimmen, ob die im Vertrag vereinbarte (Gesamt-)Vergütung genügt, um die jeweiligen Einzel- nutzungen angemessen zu honorieren. Dem Leitbild des Gesetzes ent
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 31.830 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/8625, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 79.674–111.504 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f5daed3fae1f12e9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP