§ 32 Angemessene Vergütung
Stand: 07.06.2021
Wird zitiert von 142
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 22.12.2010 – 4 U 45/10
- BVerfG, 23.10.2013 – 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11Gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit urheberrechtlicher VergütungsvereinbarungenZitiert von 70
- OLG Hamm, 11.02.2016 – 4 U 40/15Zitiert von 6
- BGH, 21.05.2015 – I ZR 62/14Angemessene Urhebervergütung des Journalisten: Unmittelbare Anwendung einer gemeinsamen Vergütungsregel; indizielle Heranziehung von Vergütungsregelungen bei der Angemessenheitsprüfung - GVR Tageszeitungen IZitiert von 13
- BGH, 23.02.2012 – I ZR 6/11Urheberrechtlicher Anspruch auf Vergütungsanpassung für eine Nutzungsrechtsübertragung: Anspruch einer BGB-Gesellschaft mit den Urhebern als Alleingesellschafter - KommunikationsdesignerZitiert von 5
- BGH, 23.07.2020 – I ZR 114/19Angemessenheit einer zwischen einer Fotoagentur und einem freiberuflich tätigen Fotografen für die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Bildern vereinbarten Vergütung - FotopoolZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 212/25 · GVR Text und GVR Foto
- OLG Köln, 16.01.2026 – 6 U 94/25
- OLG Köln, 14.11.2025 – 6 U 96/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32#abs-1 (1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32#abs-2 (2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32#abs-2a (2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32#abs-3 (3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32#abs-4 (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.