§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
Stand: 10.06.2019
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
Wird zitiert von 83 Entscheidungen zu § 69c UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 24.08.2023 – 5 U 20/22
- BGH, 23.02.2023 – I ZR 157/21Vorlagefragen an EuGH: Gegenstand und Umfang des Schutzes eines Computerprogramms durch Einsatz einer Software - Action ReplayZitiert von 1
- BGH, 28.03.2019 – I ZR 132/17Öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms bei Abrufmöglichkeit in Downloadportal - TestversionZitiert von 3
- BGH, 03.02.2011 – I ZR 129/08Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung: Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung einer mit Zustimmung des Rechtsinhabers aus dem Internet auf einen Datenträger heruntergeladenen Kopie eines Computerprogramms - UsedSoftZitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 19.06.2019 – 11 U 36/18
- BFH, 25.11.2004 – V R 25/04Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.07.2025 – I ZR 157/21Softwareergänzung zur Spielesoftware; Schutzbereichsverletzung bei nutzerinitiierter Variablenmanipulation im Arbeitsspeicher - Action Replay II
- BGH, 31.07.2025 – I ZR 131/23(Prüfung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht an einem Computerprogramm; Bestimmung des Schutzgegenstands - Werbeblocker IV)Zitiert von 2
- OLG Hamburg, 16.01.2025 – 5 U 93/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69c UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 69c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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27.09.1993 Ausfertigung
§ 69c eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I 1666 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 1666
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