§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 81
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 24.08.2023 – 5 U 20/22
- BGH, 23.02.2023 – I ZR 157/21Vorlagefragen an EuGH: Gegenstand und Umfang des Schutzes eines Computerprogramms durch Einsatz einer Software - Action ReplayZitiert von 1
- BGH, 28.03.2019 – I ZR 132/17Öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms bei Abrufmöglichkeit in Downloadportal - TestversionZitiert von 3
- BGH, 03.02.2011 – I ZR 129/08Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung: Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung einer mit Zustimmung des Rechtsinhabers aus dem Internet auf einen Datenträger heruntergeladenen Kopie eines Computerprogramms - UsedSoftZitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 19.06.2019 – 11 U 36/18
- BFH, 25.11.2004 – V R 25/04Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.07.2025 – I ZR 157/21Softwareergänzung zur Spielesoftware; Schutzbereichsverletzung bei nutzerinitiierter Variablenmanipulation im Arbeitsspeicher - Action Replay II
- BGH, 31.07.2025 – I ZR 131/23(Prüfung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht an einem Computerprogramm; Bestimmung des Schutzgegenstands - Werbeblocker IV)Zitiert von 2
- OLG Hamburg, 16.01.2025 – 5 U 93/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69c UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.