Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69b#abs-1 (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69b#abs-2 (2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.

§ 69a § 69c