§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 27.05.2004 – I-2 U 67/95
- BGH, 23.10.2001 – X ZR 72/98
- LG Düsseldorf, 12.01.2007 – 12 O 345/02Zitiert von 1
- BGH, 24.10.2000 – X ZR 72/98
- LG Frankfurt am Main, 11.02.2026 – 2-06 O 436/25
- OLG Hamburg, 16.01.2025 – 5 U 93/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 07.07.2023 – 310 O 29/22Zitiert von 1
- LAG Köln, 01.04.2021 – 8 Sa 729/20Zitiert von 1
- LG Köln, 19.04.2018 – 14 O 38/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69b UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69b#abs-1 (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69b#abs-2 (2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.