§ 132 Verträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/132?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/132?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/132?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/132?asof=2019-06-10#abs-3a (3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. März 2017 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 1. März 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 41 (Rückrufsrecht wegen Nichtausübung) in der am 1. März 2017 geltenden Fassung findet auf Sachverhalte Anwendung, die seit dem 1. März 2018 entstanden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/132?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 132 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 132 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 132 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3037)
BGBl. 2016 I S. 3037
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 132 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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22.03.2002 Ausfertigung
§ 132 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2002 (BGBl. I 1155)
BGBl. 2002 I S. 1155
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