§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 17.02.2016 – C-572/14
- EuGH, 07.03.2013 – C-521/11
- OLG Frankfurt am Main, 20.06.2023 – 11 U 61/22
- FG Köln, 28.09.2016 – 3 K 2206/13Zitiert von 2
- BGH, 19.07.2012 – I ZR 24/11Einräumung von Nutzungsrechten durch den Urheber: Erlöschen der Unterlizenz als Folge des Erlöschens der Hauptlizenz - Take FiveZitiert von 1
- BGH, 19.07.2012 – I ZR 70/10Beendigung des Hauptlizenzvertrages: Rückfall des urheberrechtlichen Nutzungsrechts an den Lizenzgeber; Erlöschen der Unterlizenz als Folge des Erlöschens der Hauptlizenz; Bereicherungsanspruch des Hauptlizenzgebers gegen den Hauptlizenznehmer - M2TradeZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- EuGH, 13.07.2023 – C-426/21Zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 17.05.2022 – 11 U 115/21Zitiert von 1
- LG Braunschweig, 19.06.2019 – 9 O 3006/17Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/42#abs-1 (1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/42#abs-2 (2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/42#abs-3 (3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/42#abs-4 (4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/42#abs-5 (5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.