Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung

Stand: 07.06.2021

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/41#abs-1 (1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/41#abs-2 (2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/41#abs-3 (3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/41#abs-4 (4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/41#abs-5 (5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/41#abs-6 (6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/41#abs-7 (7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 40a § 42