§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32a#abs-1 (1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32a#abs-2 (2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32a#abs-3 (3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32a#abs-4 (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 80 Entscheidungen zu § 32a UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.02.2020 – I ZR 176/18Filmproduktion "Das Boot": Anspruch des Kameramanns auf weitere angemessene Beteiligung - Das Boot IIZitiert von 12
- BGH, 01.04.2021 – I ZR 9/18Angemessene Vergütung des Urhebers für die Einräumung von Nutzungsrechten: Prüfung des auffälligen Missverhältnisses im Rahmen des Anspruchs auf angemessene weitere Beteiligung; Aufführung des Urhebers im Vor- oder Abspann bei Filmwerken; Miturheberschaft zusätzlicher Kameraleute - Das Boot IIIZitiert von 10
- BGH, 22.09.2011 – I ZR 127/10Urheberrecht: Eigenständiger Anspruch des Miturhebers auf weitere angemessene Beteiligung sowie auf vorbereitende Auskunft; Beteiligungsanspruch wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen aus der Werknutzung vor bzw. nach dem 28. März 2002 - Das BootZitiert von 18
- BGH, 16.06.2016 – I ZR 222/14Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst: Beginn der regelmäßigen Verjährung des Anspruchs auf eine weitere angemessene Vergütung – GeburtstagskarawaneZitiert von 21
- LG Berlin, 27.09.2023 – 15 O 296/23
- FG Düsseldorf, 26.05.2020 – 5 K 2892/17 UZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 212/25 · GVR Text und GVR FotoZitiert von 1
- OLG Köln, 27.02.2026 – 6 U 75/25
- OLG Köln, 16.01.2026 – 6 U 94/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32a UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 32a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 32a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3037)
BGBl. 2016 I S. 3037
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26.10.2007 Ausfertigung
§ 32a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2007 I S. 2513
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