§ 40 Verträge über künftige Werke
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/40#abs-1 (1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Schließt der Urheber den Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft, so genügt die Textform. Der Vertrag kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluss des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/40#abs-2 (2) Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/40#abs-3 (3) Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte an künftigen Werken eingeräumt worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages die Verfügung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 40 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 19.01.2024 – 15 O 82/22
- LG Hamburg, 07.07.2023 – 310 O 29/22Zitiert von 1
- BGH, 21.01.2010 – I ZR 176/07Auslegung einer Optionsklausel: Vorlage eines Angebots zum Abschluss eines Vorvertrages - Neues vom WixxerZitiert von 5
- OLG Celle, 06.03.2025 – 13 U 25/24 (Kart)
- OLG Köln, 13.11.2009 – 6 U 67/09
- LG Köln, 20.12.2006 – 28 O 468/06
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 16.01.2025 – 5 U 93/23Zitiert von 1
- OLG Köln, 29.11.2024 – 6 U 43/24
- LG München II, 04.10.2021 – 42 O 13841/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3037)
BGBl. 2016 I S. 3037
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.