Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund66 Entscheidungen

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.

§ 42a § 44