§ 132 Verträge
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/132#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Absatz 1 Satz 3 und § 41 Absatz 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/132#abs-2 (2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/132#abs-3 (3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/132#abs-3a (3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/132#abs-4 (4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 132 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2011 – I ZR 127/10Urheberrecht: Eigenständiger Anspruch des Miturhebers auf weitere angemessene Beteiligung sowie auf vorbereitende Auskunft; Beteiligungsanspruch wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen aus der Werknutzung vor bzw. nach dem 28. März 2002 - Das BootZitiert von 18
- BVerfG, 23.10.2013 – 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11Gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit urheberrechtlicher VergütungsvereinbarungenZitiert von 72
- BGH, 01.04.2021 – I ZR 9/18Angemessene Vergütung des Urhebers für die Einräumung von Nutzungsrechten: Prüfung des auffälligen Missverhältnisses im Rahmen des Anspruchs auf angemessene weitere Beteiligung; Aufführung des Urhebers im Vor- oder Abspann bei Filmwerken; Miturheberschaft zusätzlicher Kameraleute - Das Boot IIIZitiert von 10
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 212/25 · GVR Text und GVR FotoZitiert von 1
- BGH, 20.02.2020 – I ZR 176/18Filmproduktion "Das Boot": Anspruch des Kameramanns auf weitere angemessene Beteiligung - Das Boot IIZitiert von 12
- OLG Celle, 06.03.2025 – 13 U 25/24 (Kart)
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 16.01.2026 – 6 U 94/25
- OLG Köln, 19.12.2025 – 6 U 90/24Zitiert von 1
- BGH, 18.06.2025 – I ZR 82/24Umfang und Ausschluss eines Auskunftsanspruchs bei Verwendung eines Portraitfotos auf Produktverpackungen - PortraitfotoZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 132 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 132 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 132 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3037)
BGBl. 2016 I S. 3037
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 132 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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22.03.2002 Ausfertigung
§ 132 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2002 (BGBl. I 1155)
BGBl. 2002 I S. 1155
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.