§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
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Nach Gewicht
- BGH, 26.02.2014 – I ZR 49/13Urheberrechtsschutz: Folgen der Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfrist für in den USA erstveröffentlichte Werke in einem EU-Mitgliedsstaat - TarzanZitiert von 3
- BGH, 24.09.2014 – I ZR 35/11Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im Rahmen eines Vertrages zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft über die Fertigung von Lichtbildern eines in Frankreich belegenen Hotels - Hi-Hotel IIZitiert von 35
- BGH, 30.03.2000 – I ZR 133/97Zitiert von 1
- BGH, 21.09.2017 – I ZR 11/16Urheberrechtsverletzung im Internet: Angebot einer Suchfunktion in Form eines elektronischen Verweises auf eine Suchmaschine zur Anzeige von in der Suchmaschine gespeicherten Vorschaubildern urheberrechtlich geschützter Fotografien - Vorschaubilder IIIZitiert von 17
- BGH, 24.05.2007 – I ZR 42/04Urheberrecht: Keine Verletzung des Verbreitungsrechts und des Rechts auf Urheberbenennung bei der Veräußerung aufgedrängter Kunst an die UNO', KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BGH, 05.12.2024 – I ZR 50/24Erforderlichkeit eines Inlandsbezugs für in Deutschland verfolgbare Urheberrechtsverletzungen durch ausländische Internetseiten - ProduktfotografienZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 31.07.2025 – 310 O 160/24
- LG Köln, 24.07.2025 – 14 O 343/23
- AG München, 23.08.2024 – 161 C 12981/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/120#abs-1 (1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/120#abs-2 (2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
1.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
2.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.