§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/120#abs-1 (1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/120#abs-2 (2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 120 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.02.2014 – I ZR 49/13Urheberrechtsschutz: Folgen der Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfrist für in den USA erstveröffentlichte Werke in einem EU-Mitgliedsstaat - TarzanZitiert von 4
- BGH, 24.09.2014 – I ZR 35/11Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im Rahmen eines Vertrages zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft über die Fertigung von Lichtbildern eines in Frankreich belegenen Hotels - Hi-Hotel IIZitiert von 38
- BGH, 30.03.2000 – I ZR 133/97Zitiert von 1
- BGH, 21.09.2017 – I ZR 11/16Urheberrechtsverletzung im Internet: Angebot einer Suchfunktion in Form eines elektronischen Verweises auf eine Suchmaschine zur Anzeige von in der Suchmaschine gespeicherten Vorschaubildern urheberrechtlich geschützter Fotografien - Vorschaubilder IIIZitiert von 17
- BGH, 24.05.2007 – I ZR 42/04Urheberrecht: Keine Verletzung des Verbreitungsrechts und des Rechts auf Urheberbenennung bei der Veräußerung aufgedrängter Kunst an die UNO', Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 05.12.2024 – I ZR 50/24Erforderlichkeit eines Inlandsbezugs für in Deutschland verfolgbare Urheberrechtsverletzungen durch ausländische Internetseiten - ProduktfotografienZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 31.07.2025 – 310 O 160/24
- LG Köln, 24.07.2025 – 14 O 343/23
- AG München, 23.08.2024 – 161 C 12981/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.07.1997 Ausfertigung
§ 120 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870)
BGBl. 1997 I S. 1870
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23.06.1995 Ausfertigung
§ 120 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I 842)
BGBl. 1995 I S. 842
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.