§ 110 Einziehung
Stand: 10.06.2019
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 bis 108b bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 98 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 110 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.04.1989 – 3 StR 453/88Zitiert von 22
- LG Magdeburg, 30.04.2014 – 7 O 1088/13, 7 O 1088/13 (016)Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2008 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191, 2070)
BGBl. 2008 I S. 1191
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 110 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
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18.12.1986 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I 2496)
BGBl. 1986 I S. 2496
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 110 geändert und neu gefasst durch Artikel 144 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
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