§ 111 Bekanntgabe der Verurteilung
Stand: 10.06.2019
Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108b auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 111 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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27.09.1993 Ausfertigung
§ 111 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I 1666 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 1666
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 111 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 111 geändert und neu gefasst durch Artikel 144 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.