Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1986, S. 2496

BGBl. 1986 I S. 2496 · 25.136 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1986, Seite 2496 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2496
 2496                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

                                     Erstes Gesetz
              zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren
                                  (Opferschutzgesetz)
                                              Vom 18. Dezember 1986

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

           Änderung der Strafprozeßordnung

  Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 129, 650), zuletzt
geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom
15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird wie folgt geändert:

 1. In § 68 a Abs. 1 werden nach dem Wort „können" die
    Worte „oder deren persönlichen Lebensbereich be-

    treffen" eingefügt.

 2. In § 140 Abs. 2 werden ein Beistrich und die Worte
    „namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397 a
    und 406 g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet
    worden ist" angefügt.

 3. § 247 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    „Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer
    Person unter sechzehn Jahren als Zeugen in Gegen-
    wart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das
    Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei
    einer Vernehmung einer anderen Person als Zeugen
    in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr
    eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit
    besteht."

 4. In§ 374 Abs. 1 Nr. 8 wird die Verweisung ,,§ 49 des
    Sortenschutzgesetzes" durch die Verweisung ,,§ 39
    des Sortenschutzgesetzes" ersetzt.

 5. § 377 Abs. 3 wird aufgehoben.

 6. In § 379 a Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 113
    Abs. 1" durch die Verweisung ,,§ 67 Abs. 1" ersetzt.

7. § 395 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 395
     (1) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als
   Nebenkläger anschließen, wer

    1. durch eine rechtswidrige Tat
        a) nach den §§ 174, 174 a, 174 b, 176, 177, 178,
           179, 180 und 181 des Strafgesetzbuches,

        b) nach den §§ 185, 186, 187, 187 a und 189 des
           Strafgesetzbuches,
        c) nach den §§ 221, 223, 223 a, 223 b, 224, 225,

           229 und 340 des Strafgesetzbuches,

        d) nach den §§ 234, 234 a, 237, 239 Abs. 2,
           §§ 239 a und 239 b des Strafgesetzbuches,

  2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den
     §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches

  verletzt ist oder

   3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
      (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbei-
      geführt hat.

     (2) Die gleiche Befugnis steht zu
   1 . den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehe-
      gatten eines durch eine rechtswidrige Tat Getö-
      teten,

   2. im Falle des § 90 des Strafgesetzbuches dem

      Bundespräsidenten und im Falle des § 90 b des
      Strafgesetzbuches der betroffenen Person sowie

   3. demjenigen, der nach Maßgabe des§ 374 in den in
      § 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als
      Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, und dem
      durch eine rechtswidrige Tat nach § 108 a des
      Urheberrechtsgesetzes Verletzten.

     (3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach § 230
   des Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erho-
   benen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschlie-
   ßen, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich
   wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrneh-
   mung seiner Interessen geboten erscheint.
     (4) Der Anschluß ist in jeder Lage des Verfahrens
   zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur
   Einlegung von Rechtsmitteln geschehen."

8. § 396 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 396
     (1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht
  schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffent-
  lichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem
  Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der
  Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfah-
  ren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam,
  wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408
  Abs. 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines
  Strafbefehls abgelehnt worden ist.

    (2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung
  zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der
  Staatsanwaltschaft. In den Fällen des § 395 Abs. 3
  entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschul-
  digten darüber, ob der Anschluß aus den dort genann-
  ten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unan-
  fechtbar.

    (3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153

  Abs. 2, § 153 a Abs. 2, § 153 b Abs. 2 oder § 154
  Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über
  die Berechtigung zum Anschluß."
BGBl. 1986, Seite 2497 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2497
9. § 397 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
         ,,(1) Der Nebenkläger ist nach erfolgtem An-
       schluß, auch wenn er als Zeuge vernommen wer-
       den soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung
       berechtigt. Im übrigen gelten die §§ 378 und 385
       Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Befugnis zur Ableh-
       nung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverstän-
       digen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Abs. 2), das
       Recht zur Beanstandung von Anordnungen des
       Vorsitzenden (§ 238 Abs. 2) und von Fragen
       (§ 242), das Beweisantragsrecht(§ 244 Abs. 3 bis

       6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen
       (§§ 257, 258) steht auch dem Nebenkläger zu."

    b) Absatz 2 entfällt.

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

10. Nach § 397 wird folgender § 397 a eingefügt:

                            ,,§ 397 a
      (1) Dem Nebenkläger ist für die Hinzuziehung eines
   Rechtsanwalts auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach

   denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechts-

   streitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- und
   Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interes-
   sen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
   ihm dies nicht zuzumuten ist. Der Antrag kann schon
   vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden.
   § 114 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 121 Abs. 1 bis 3
   der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden. Für
   die Beiordnung des Rechtsanwalts gilt § 142 Abs. 1
   entsprechend.
     (2) Über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ent-

   scheidet das mit der Sache befaßte Gericht. Die Ent-
   scheidung ist unanfechtbar."

11. Nach § 399 wird folgender§ 400 eingefügt:
                             ,,§ 400

      (1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem
    Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat
    verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer
    Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum An-
    schluß des Nebenklägers berechtigt.

      (2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwer-
    de gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung

    des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren
    nach den§§ 206 a und 206 b eingestellt wird, soweit
    er die Tat betrifft, aufgrund deren der Nebenkläger
    zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß,

    durch den das Verfahren eingestellt wird, für den

    Nebenkläger unanfechtbar."

12. § 403 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
     ,,(1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den
    Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen
    vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständig-
    keit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht
    anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Straf-
    verfahren geltend machen, im Verfahren vor dem
    Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streit-
    gegenstandes."

13. In § 404 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     ,,(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist
   auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vor-
   schriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu
   bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2
   Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe,
   daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat,
   dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der
   sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechts-
   anwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zu-
   ständig für die Entscheidung ist das mit der Sache
   befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht an-
   fechtbar."

14. § 406 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

       „Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder
       einen Teil des geltend gemachten Anspruchs be-
       schränken; § 318 der Zivilprozeßordnung gilt ent-
       sprechend."
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Endurteil" durch das

           Wort „Urteil" ersetzt.

       bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
           ,,Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräf-
           tig entschieden, so findet die Verhandlung
           über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivil-
           prozeßordnung vor dem zuständigen Zivil-
           gericht statt."

15. Nach § 406 c wird folgender Abschnitt eingefügt:

                      „ Vierter Abschnitt

             Sonstige Befugnisse des Verletzten
                           § 406 d
      (1) Dem Verletzten ist auf Antrag der Ausgang des
    gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn
    betrifft.

       (2) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie
    nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Ver-
    letzte angegeben hat. Hat der Verletzte einen Rechts-
    anwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beige-
    ordnet worden oder wird er durch einen solchen ver-
    treten, so gilt § 145 a entsprechend.

      (3) Der Verletzte ist über seine Antragsbefugnis

    nach Absatz 1 zu belehren.
                            § 406 e

      (1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die

    Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle

    der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wä-
    ren, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke
    besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Inter-
    esse darlegt. In den in§ 395 genannten Fällen bedarf
    es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.
      (2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit
    überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschul-
    digten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie
    kann versagt werden, soweit der Untersuchungs-
    zweck gefährdet erscheint oder durch sie das Verfah-
    ren erheblich verzögert würde.
BGBl. 1986, Seite 2498 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2498
2498                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

     (3) Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit
  nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit
  Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräu-
  me oder seine Wohnung mitgegeben werden.

     (4) Über die Gewährung der Akteneinsicht entschei-
  det im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräf-
  tigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwalt-
  schaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache
  befaßten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die
  Akteneinsicht, so kann gerichtliche Entscheidung

  nach Maßgabe des§ 161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 bean-
  tragt werden; die Entscheidung des Vorsitzenden ist
  unanfechtbar.
    (5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
  können dem Verletzten Auskünfte und Abschriften
  aus den Akten erteilt werden; die Absätze 2 und 4
  Satz 1 gelten entsprechend.

                           § 406 f

       (1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des
  Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich
  durch einen solchen vertreten lassen.
     (2) Bei der Vernehmung des Verletzten durch das
  Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist dem Rechts-
  anwalt die Anwesenheit gestattet. Er kann für den
  Verletzten dessen Recht zur Beanstandung von Fra-
  gen(§ 238 Abs. 2, § 242) ausüben und den Antrag auf
  Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 171 b des Ge-
  richtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn
  der Verletzte widerspricht.

     (3) Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so

  kann, wenn er dies beantragt, einer Person seines

  Vertrauens die Anwesenheit gestattet werden. Die
  Entscheidung trifft derjenige, der die Vernehmung lei-
  tet; sie ist nicht anfechtbar.

                           § 406 g

    (1) Wer nach § 395 zum Anschluß als Nebenkläger
  befugt ist, kann sich auch vor Erhebung der öffentli-
  chen Klage des Beistands eines Rechtsanwalts bedie-
  nen oder sich durch einen solchen vertreten lassen,
  auch wenn ein Anschluß als Nebenkläger nicht erklärt
  wird.

    (2) Der Rechtsanwalt ist über die in § 406 f Abs. 2
  bezeichneten Befugnisse hinaus zur Anwesenheit in
  der Hauptverhandlung berechtigt, auch soweit diese
  nicht öffentlich ist. Ihm ist bei richterlichen Verneh-
  mungen und bei der Einnahme eines richterlichen
  Augenscheins die Anwesenheit zu gestatten, wenn
  dadurch nicht der Untersuchungszweck gefährdet
  wird; die Entscheidung ist unanfechtbar. Für die Be-
  nachrichtigung gelten § 168 c Abs. 5 und § 224 Abs. 1
  entsprechend.

       (3) Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gilt
  § 397 a entsprechend. Im vorbereitenden Verfahren
  entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des
  Hauptverfahrens zuständig wäre.

    (4) Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Ne-
  benkläger berechtigt ist, kann einstweilen ein Rechts-
  anwalt als Beistand bestellt werden, wenn
  1 . die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger
      auf § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a beruht oder
      dies sonst aus besonderen Gründen geboten ist,

    2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und
    3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich er-
       scheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber

       aber nicht zu erwarten ist.
    Für die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und § 162
    entsprechend. Die Bestellung endet, wenn nicht inner-
    halb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein
    Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt
    oder wenn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab-

    gelehnt wird.

                           § 406 h
       Der Verletzte ist auf seine Befugnisse nach
    §§ 406 e, 406 f und 406 g sowie auf seine Befugnis,
    sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenklä-
    ger anzuschließen (§ 395), hinzuweisen."

16. In § 459 a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    ,,Sie kann Zahlungserleichterungen auch gewähren,
    wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung
    des durch die Straftat verursachten Schadens durch
    den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann
    dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutma-
    chung auferlegt werden."

17. Nach § 471 wird folgender § 472 eingefügt:

                            ,,§ 472
      (1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendi-
    gen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen,
    wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Ne-

    benkläger betrifft. Hiervon kann ganz oder teilweise

    abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den An-

    geklagten damit zu belasten.
      (2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer
    Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein,

    so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen
    Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten
    auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der
    Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren
    nach vorangegangener vorläufiger             Einstellung
    (§ 153 a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

       (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
    notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als
    Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner
    Befugnisse nach § 406 g erwachsen sind. Gleiches
    gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers,
    wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die
    Verfolgung übernommen hat.

      (4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."

18. In § 473 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
    eingefügt:

    ,,Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos ein-
    gelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die da-
    durch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als
    Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner
    Befugnisse nach § 406 g erwachsenen notwendigen
    Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1
    allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder
    durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen
    notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuer-
    legen."
BGBl. 1986, Seite 2499 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2499
                        Artikel 2

    Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
   Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom
9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Nach § 171 a wird folgender § 171 b eingefügt:
                          ,,§ 171 b

     (1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden,
  soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbe-
  reich eines Prozeßbeteiligten, Zeugen oder durch eine

  rechtswidrige Tat(§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbu-
  ches) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentli-
  che Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen

  würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen

  Erörterung dieser Umstände überwiegt. Dies gilt nicht,
  soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen
  sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluß der
  Öffentlichkeit widersprechen.

     (2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die
   Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und

   der Ausschluß von der Person, deren Lebensbereich
   betroffen ist, beantragt wird.

      (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2
   sind unanfechtbar."

2. § 172 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
   ,,2. ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-
        oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch
        dessen öffentliche Erörterung überwiegende

        schutzwürdige Interessen verletzt würden,".

3. In § 173 Abs. 2 wird die Verweisung „des § 172" durch
   die Verweisung „der §§ 171 b und 172" ersetzt.
4. § 174 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,§§ 172,
      173" durch die Verweisung ,,§§ 171 b, 172 und 173"
      ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 172 Nr. 2
      und 3" durch die Verweisung ,,§§ 171 b und 172 Nr.
      2 und 3" ersetzt.

5. § 175 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Folgender Satz 2 wird eingefügt:

      ,, In Strafsachen soll dem Verletzten der Zutritt ge-
      stattet werden."
   b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

                        Artikel 3
          Änderung des Strafgesetzbuches

   In § 46 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975
(BGBI. 1 S. 1 ), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1410) geändert worden
ist, werden nach den Worten „den Schaden wiedergutzu-

machen" ein Beistrich und die Worte „sowie das Bemühen
des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu errei-
chen" eingefügt.

                         Artikel 4
        Änderung der Bundesgebührenordnung
                 für Rechtsanwälte

  Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986
(BGBI. 1 S. 2326), wird wie folgt geändert:

1. § 95 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 95

             Vertretung eines Nebenklägers und

                anderer Verfahrensbeteiligter

      Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines
   Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteilig-
   ten sowie eines Verletzten gelten die Vorschriften der
   §§ 83 bis 93 sinngemäß; für die Tätigkeit als Beistand
   oder Vertreter des Verletzten erhält der Rechtsanwalt

   die Hälfte der Gebühren."

2. In § 97 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

   ,,In den Fällen der §§ 23, 89 ist § 123 anzuwenden."

                        Artikel 5
               Änderung des Gesetzes
              über Ordnungswidrigkeiten

   In § 46 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975
(BGBI. 1S. 80, 520), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1S. 977) geändert worden ist,
wird folgender Satz 4 angefügt:
„Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am
Verfahren sind nicht anzuwenden."

                         Artikel 6

       Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
   In § 37 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit
Betäubungsmitteln vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681,
1187), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
23. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1099) geändert worden ist, wird
die Verweisung ,,§ 396 Abs. 2 Satz 2" durch die Verwei-

sung ,,§ 396 Abs. 3" ersetzt und die Verweisung ,, , § 397
Abs. 2" gestrichen.

                         Artikel 7
        Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
   In § 52 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 4 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355)
geändert worden ist, wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„außerdem ist § 171 b des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend anzuwenden."
BGBl. 1986, Seite 2500 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2500
2500                                   Bundesgesetzblatt,

                        Artikel 8
        Änderung des Urheberrechtsgesetzes

  In § 110 Satz 1 des Gesetzes über Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 (BGBI. 1
S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1137) geändert worden ist, wird
der Halbsatz: ,,im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes." gestri-
chen und das Komma hinter „machen" durch einen Punkt
ersetzt.

                        Artikel 9
        Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

  § 61 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1110) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Verweisung ,,§§ 169, 172 bis 191"
   durch die Verweisung ,,§§ 169, 171 b bis 191" ersetzt.

2. Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 10

        Änderung der Finanzgerichtsordnung
  In § 52 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Okto-
ber 1965 (BGBI. 1 S. 1477), die zuletzt durch Artikel 4

Nr. 14 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677)
Jahrgang 1986, Teil 1

      (2) Hatte beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Staats-
   anwaltschaft in einem Privatklageverfahren die Verfolgung
   übernommen (§ 377 Abs. 2 der Strafprozeßordnung), so
   ist § 377 Abs. 3 der Strafprozeßordnung in der bisherigen
   Fassung anzuwenden.

      (3) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die öffentli-
   che Klage bereits erhoben, so bleibt die Befugnis, sich
   nach § 395 Abs. 1 der Strafprozeßordnung in der bisheri-
   gen Fassung der erhobenen öffentlichen Klage als Neben-
   kläger anzuschließen, auch nach dem Inkrafttreten dieses
   Gesetzes erhalten.

     (4) Die Befugnis des Nebenklägers zur Einlegung von
   Rechtsmitteln richtet sich nach den bisher geltenden Vor-
   schriften, wenn die Entscheidung, gegen die das Rechts-
   mittel sich richtet, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
   ergangen ist.

                           Artikel 12

            Neufassung der Strafprozeßordnung
                und des Strafgesetzbuches

     Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der
   Strafprozeßordnung und des Strafgesetzbuches in der
   beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im
   Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                           Artikel 13
geändert worden ist, wird die Verweisung ,,§§ 169, 172 bis                        Berlin-Klausel
197" durch die Verweisung ,,§§ 169, 171 b bis 197" er-

setzt.

                        Artikel 11
               Überleitungsvorschriften

  (1) Die Artikel 1 bis 10 gelten von dem Inkrafttreten

dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren,
soweit nichts anderes bestimmt ist.

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des

Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                        Artikel 14

                       Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft.
                                Die verfassungsm?ßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                Bonn, den 18. Dezember 1986
                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker
                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut

                                       Der Bundesminister
                                                Engelhard
Kohl

der Justiz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1986 I S. 2496. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6f55049abc45d221….