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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1986, S. 2496
BGBl. 1986 I S. 2496 · 25.136 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren
(Opferschutzgesetz)
Vom 18. Dezember 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 129, 650), zuletzt
geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom
15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird wie folgt geändert:
1. In § 68 a Abs. 1 werden nach dem Wort „können" die
Worte „oder deren persönlichen Lebensbereich be-
treffen" eingefügt.
2. In § 140 Abs. 2 werden ein Beistrich und die Worte
„namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397 a
und 406 g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet
worden ist" angefügt.
3. § 247 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer
Person unter sechzehn Jahren als Zeugen in Gegen-
wart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das
Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei
einer Vernehmung einer anderen Person als Zeugen
in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr
eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit
besteht."
4. In§ 374 Abs. 1 Nr. 8 wird die Verweisung ,,§ 49 des
Sortenschutzgesetzes" durch die Verweisung ,,§ 39
des Sortenschutzgesetzes" ersetzt.
5. § 377 Abs. 3 wird aufgehoben.
6. In § 379 a Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 113
Abs. 1" durch die Verweisung ,,§ 67 Abs. 1" ersetzt.
7. § 395 erhält folgende Fassung:
,,§ 395
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als
Nebenkläger anschließen, wer
1. durch eine rechtswidrige Tat
a) nach den §§ 174, 174 a, 174 b, 176, 177, 178,
179, 180 und 181 des Strafgesetzbuches,
b) nach den §§ 185, 186, 187, 187 a und 189 des
Strafgesetzbuches,
c) nach den §§ 221, 223, 223 a, 223 b, 224, 225,
229 und 340 des Strafgesetzbuches,
d) nach den §§ 234, 234 a, 237, 239 Abs. 2,
§§ 239 a und 239 b des Strafgesetzbuches,
2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den
§§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches
verletzt ist oder
3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbei-
geführt hat.
(2) Die gleiche Befugnis steht zu
1 . den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehe-
gatten eines durch eine rechtswidrige Tat Getö-
teten,
2. im Falle des § 90 des Strafgesetzbuches dem
Bundespräsidenten und im Falle des § 90 b des
Strafgesetzbuches der betroffenen Person sowie
3. demjenigen, der nach Maßgabe des§ 374 in den in
§ 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als
Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, und dem
durch eine rechtswidrige Tat nach § 108 a des
Urheberrechtsgesetzes Verletzten.
(3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach § 230
des Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erho-
benen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschlie-
ßen, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich
wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrneh-
mung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschluß ist in jeder Lage des Verfahrens
zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur
Einlegung von Rechtsmitteln geschehen."
8. § 396 erhält folgende Fassung:
,,§ 396
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht
schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffent-
lichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem
Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der
Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfah-
ren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam,
wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408
Abs. 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines
Strafbefehls abgelehnt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung
zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der
Staatsanwaltschaft. In den Fällen des § 395 Abs. 3
entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschul-
digten darüber, ob der Anschluß aus den dort genann-
ten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unan-
fechtbar.
(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153
Abs. 2, § 153 a Abs. 2, § 153 b Abs. 2 oder § 154
Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über
die Berechtigung zum Anschluß."

9. § 397 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Nebenkläger ist nach erfolgtem An-
schluß, auch wenn er als Zeuge vernommen wer-
den soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung
berechtigt. Im übrigen gelten die §§ 378 und 385
Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Befugnis zur Ableh-
nung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverstän-
digen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Abs. 2), das
Recht zur Beanstandung von Anordnungen des
Vorsitzenden (§ 238 Abs. 2) und von Fragen
(§ 242), das Beweisantragsrecht(§ 244 Abs. 3 bis
6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen
(§§ 257, 258) steht auch dem Nebenkläger zu."
b) Absatz 2 entfällt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
10. Nach § 397 wird folgender § 397 a eingefügt:
,,§ 397 a
(1) Dem Nebenkläger ist für die Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach
denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- und
Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interes-
sen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
ihm dies nicht zuzumuten ist. Der Antrag kann schon
vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden.
§ 114 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 121 Abs. 1 bis 3
der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden. Für
die Beiordnung des Rechtsanwalts gilt § 142 Abs. 1
entsprechend.
(2) Über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ent-
scheidet das mit der Sache befaßte Gericht. Die Ent-
scheidung ist unanfechtbar."
11. Nach § 399 wird folgender§ 400 eingefügt:
,,§ 400
(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem
Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat
verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer
Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum An-
schluß des Nebenklägers berechtigt.
(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwer-
de gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung
des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren
nach den§§ 206 a und 206 b eingestellt wird, soweit
er die Tat betrifft, aufgrund deren der Nebenkläger
zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß,
durch den das Verfahren eingestellt wird, für den
Nebenkläger unanfechtbar."
12. § 403 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den
Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen
vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständig-
keit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht
anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Straf-
verfahren geltend machen, im Verfahren vor dem
Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streit-
gegenstandes."
13. In § 404 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist
auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vor-
schriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu
bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2
Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe,
daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat,
dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der
sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechts-
anwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zu-
ständig für die Entscheidung ist das mit der Sache
befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht an-
fechtbar."
14. § 406 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder
einen Teil des geltend gemachten Anspruchs be-
schränken; § 318 der Zivilprozeßordnung gilt ent-
sprechend."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Endurteil" durch das
Wort „Urteil" ersetzt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
,,Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräf-
tig entschieden, so findet die Verhandlung
über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivil-
prozeßordnung vor dem zuständigen Zivil-
gericht statt."
15. Nach § 406 c wird folgender Abschnitt eingefügt:
„ Vierter Abschnitt
Sonstige Befugnisse des Verletzten
§ 406 d
(1) Dem Verletzten ist auf Antrag der Ausgang des
gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn
betrifft.
(2) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie
nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Ver-
letzte angegeben hat. Hat der Verletzte einen Rechts-
anwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beige-
ordnet worden oder wird er durch einen solchen ver-
treten, so gilt § 145 a entsprechend.
(3) Der Verletzte ist über seine Antragsbefugnis
nach Absatz 1 zu belehren.
§ 406 e
(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die
Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle
der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wä-
ren, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke
besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Inter-
esse darlegt. In den in§ 395 genannten Fällen bedarf
es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.
(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit
überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschul-
digten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie
kann versagt werden, soweit der Untersuchungs-
zweck gefährdet erscheint oder durch sie das Verfah-
ren erheblich verzögert würde.

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(3) Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit
nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit
Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräu-
me oder seine Wohnung mitgegeben werden.
(4) Über die Gewährung der Akteneinsicht entschei-
det im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräf-
tigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwalt-
schaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache
befaßten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die
Akteneinsicht, so kann gerichtliche Entscheidung
nach Maßgabe des§ 161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 bean-
tragt werden; die Entscheidung des Vorsitzenden ist
unanfechtbar.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
können dem Verletzten Auskünfte und Abschriften
aus den Akten erteilt werden; die Absätze 2 und 4
Satz 1 gelten entsprechend.
§ 406 f
(1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des
Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich
durch einen solchen vertreten lassen.
(2) Bei der Vernehmung des Verletzten durch das
Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist dem Rechts-
anwalt die Anwesenheit gestattet. Er kann für den
Verletzten dessen Recht zur Beanstandung von Fra-
gen(§ 238 Abs. 2, § 242) ausüben und den Antrag auf
Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 171 b des Ge-
richtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn
der Verletzte widerspricht.
(3) Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so
kann, wenn er dies beantragt, einer Person seines
Vertrauens die Anwesenheit gestattet werden. Die
Entscheidung trifft derjenige, der die Vernehmung lei-
tet; sie ist nicht anfechtbar.
§ 406 g
(1) Wer nach § 395 zum Anschluß als Nebenkläger
befugt ist, kann sich auch vor Erhebung der öffentli-
chen Klage des Beistands eines Rechtsanwalts bedie-
nen oder sich durch einen solchen vertreten lassen,
auch wenn ein Anschluß als Nebenkläger nicht erklärt
wird.
(2) Der Rechtsanwalt ist über die in § 406 f Abs. 2
bezeichneten Befugnisse hinaus zur Anwesenheit in
der Hauptverhandlung berechtigt, auch soweit diese
nicht öffentlich ist. Ihm ist bei richterlichen Verneh-
mungen und bei der Einnahme eines richterlichen
Augenscheins die Anwesenheit zu gestatten, wenn
dadurch nicht der Untersuchungszweck gefährdet
wird; die Entscheidung ist unanfechtbar. Für die Be-
nachrichtigung gelten § 168 c Abs. 5 und § 224 Abs. 1
entsprechend.
(3) Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gilt
§ 397 a entsprechend. Im vorbereitenden Verfahren
entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des
Hauptverfahrens zuständig wäre.
(4) Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Ne-
benkläger berechtigt ist, kann einstweilen ein Rechts-
anwalt als Beistand bestellt werden, wenn
1 . die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger
auf § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a beruht oder
dies sonst aus besonderen Gründen geboten ist,
2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und
3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich er-
scheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber
aber nicht zu erwarten ist.
Für die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und § 162
entsprechend. Die Bestellung endet, wenn nicht inner-
halb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein
Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt
oder wenn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab-
gelehnt wird.
§ 406 h
Der Verletzte ist auf seine Befugnisse nach
§§ 406 e, 406 f und 406 g sowie auf seine Befugnis,
sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenklä-
ger anzuschließen (§ 395), hinzuweisen."
16. In § 459 a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Sie kann Zahlungserleichterungen auch gewähren,
wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung
des durch die Straftat verursachten Schadens durch
den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann
dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutma-
chung auferlegt werden."
17. Nach § 471 wird folgender § 472 eingefügt:
,,§ 472
(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendi-
gen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen,
wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Ne-
benkläger betrifft. Hiervon kann ganz oder teilweise
abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den An-
geklagten damit zu belasten.
(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer
Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein,
so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen
Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten
auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der
Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren
nach vorangegangener vorläufiger Einstellung
(§ 153 a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als
Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner
Befugnisse nach § 406 g erwachsen sind. Gleiches
gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers,
wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die
Verfolgung übernommen hat.
(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."
18. In § 473 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
eingefügt:
,,Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos ein-
gelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die da-
durch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als
Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner
Befugnisse nach § 406 g erwachsenen notwendigen
Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1
allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder
durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen
notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuer-
legen."

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom
9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach § 171 a wird folgender § 171 b eingefügt:
,,§ 171 b
(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden,
soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbe-
reich eines Prozeßbeteiligten, Zeugen oder durch eine
rechtswidrige Tat(§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbu-
ches) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentli-
che Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen
würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen
Erörterung dieser Umstände überwiegt. Dies gilt nicht,
soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen
sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluß der
Öffentlichkeit widersprechen.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und
der Ausschluß von der Person, deren Lebensbereich
betroffen ist, beantragt wird.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2
sind unanfechtbar."
2. § 172 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2. ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-
oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch
dessen öffentliche Erörterung überwiegende
schutzwürdige Interessen verletzt würden,".
3. In § 173 Abs. 2 wird die Verweisung „des § 172" durch
die Verweisung „der §§ 171 b und 172" ersetzt.
4. § 174 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,§§ 172,
173" durch die Verweisung ,,§§ 171 b, 172 und 173"
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 172 Nr. 2
und 3" durch die Verweisung ,,§§ 171 b und 172 Nr.
2 und 3" ersetzt.
5. § 175 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
,, In Strafsachen soll dem Verletzten der Zutritt ge-
stattet werden."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Artikel 3
Änderung des Strafgesetzbuches
In § 46 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975
(BGBI. 1 S. 1 ), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1410) geändert worden
ist, werden nach den Worten „den Schaden wiedergutzu-
machen" ein Beistrich und die Worte „sowie das Bemühen
des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu errei-
chen" eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986
(BGBI. 1 S. 2326), wird wie folgt geändert:
1. § 95 erhält folgende Fassung:
,,§ 95
Vertretung eines Nebenklägers und
anderer Verfahrensbeteiligter
Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines
Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteilig-
ten sowie eines Verletzten gelten die Vorschriften der
§§ 83 bis 93 sinngemäß; für die Tätigkeit als Beistand
oder Vertreter des Verletzten erhält der Rechtsanwalt
die Hälfte der Gebühren."
2. In § 97 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,In den Fällen der §§ 23, 89 ist § 123 anzuwenden."
Artikel 5
Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
In § 46 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975
(BGBI. 1S. 80, 520), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1S. 977) geändert worden ist,
wird folgender Satz 4 angefügt:
„Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am
Verfahren sind nicht anzuwenden."
Artikel 6
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
In § 37 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit
Betäubungsmitteln vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681,
1187), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
23. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1099) geändert worden ist, wird
die Verweisung ,,§ 396 Abs. 2 Satz 2" durch die Verwei-
sung ,,§ 396 Abs. 3" ersetzt und die Verweisung ,, , § 397
Abs. 2" gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
In § 52 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 4 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355)
geändert worden ist, wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„außerdem ist § 171 b des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend anzuwenden."

2500 Bundesgesetzblatt,
Artikel 8
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
In § 110 Satz 1 des Gesetzes über Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 (BGBI. 1
S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1137) geändert worden ist, wird
der Halbsatz: ,,im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes." gestri-
chen und das Komma hinter „machen" durch einen Punkt
ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
§ 61 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1110) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Verweisung ,,§§ 169, 172 bis 191"
durch die Verweisung ,,§§ 169, 171 b bis 191" ersetzt.
2. Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung der Finanzgerichtsordnung
In § 52 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Okto-
ber 1965 (BGBI. 1 S. 1477), die zuletzt durch Artikel 4
Nr. 14 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677)
Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Hatte beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Staats-
anwaltschaft in einem Privatklageverfahren die Verfolgung
übernommen (§ 377 Abs. 2 der Strafprozeßordnung), so
ist § 377 Abs. 3 der Strafprozeßordnung in der bisherigen
Fassung anzuwenden.
(3) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die öffentli-
che Klage bereits erhoben, so bleibt die Befugnis, sich
nach § 395 Abs. 1 der Strafprozeßordnung in der bisheri-
gen Fassung der erhobenen öffentlichen Klage als Neben-
kläger anzuschließen, auch nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erhalten.
(4) Die Befugnis des Nebenklägers zur Einlegung von
Rechtsmitteln richtet sich nach den bisher geltenden Vor-
schriften, wenn die Entscheidung, gegen die das Rechts-
mittel sich richtet, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ergangen ist.
Artikel 12
Neufassung der Strafprozeßordnung
und des Strafgesetzbuches
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der
Strafprozeßordnung und des Strafgesetzbuches in der
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 13
geändert worden ist, wird die Verweisung ,,§§ 169, 172 bis Berlin-Klausel
197" durch die Verweisung ,,§§ 169, 171 b bis 197" er-
setzt.
Artikel 11
Überleitungsvorschriften
(1) Die Artikel 1 bis 10 gelten von dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft.
Die verfassungsm?ßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Der Bundesminister
Engelhard
Kohl
der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1986 I S. 2496. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6f55049abc45d221….