§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/107#abs-1 (1) Wer
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/107#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 107 UrhG →
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Änderungsverlauf
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 144 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.