§ 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 78
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Nach Gewicht
- BGH, 27.11.2014 – I ZR 124/11Urheberrechtlicher Schutz technischer Maßnahmen: Wirksamer Kopierschutzmechanismus bei Videospielen für eine Spielkonsole; Adapterkarte zur Umgehung der Nintendo DS Karten; persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Störer-Gesellschaft - Videospiel-Konsolen IIZitiert von 42
- BGH, 20.11.2008 – I ZR 112/06Zitiert von 13
- BGH, 28.11.2002 – I ZR 168/00Urheberrecht: Keine Vermutung der Tonträgerherstellereigenschaft durch P-Vermerk; Herausgabe von Vervielfältigungsstücken zur Vernichtung an Gerichtsvollzieher KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 58
- OLG Hamburg, 14.04.2016 – 5 U 117/12Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 30.06.2015 – 11 U 127/14
- LG Bochum, 18.07.2024 – 8 O 77/24
Zuletzt entschieden
- LG München II, 11.11.2025 – 42 O 14139/24
- BGH, 09.10.2025 – I ZR 116/24Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters; Berufung auf Reparaturklausel - Schlüsselgehäuse
- LG Köln, 24.07.2025 – 14 O 277/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/98#abs-1 (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/98#abs-2 (2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/98#abs-3 (3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/98#abs-4 (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/98#abs-5 (5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.