§ 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/98#abs-1 (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/98#abs-2 (2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/98#abs-3 (3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/98#abs-4 (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/98#abs-5 (5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.
Wird zitiert von 84 Entscheidungen zu § 98 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.11.2014 – I ZR 124/11Urheberrechtlicher Schutz technischer Maßnahmen: Wirksamer Kopierschutzmechanismus bei Videospielen für eine Spielkonsole; Adapterkarte zur Umgehung der Nintendo DS Karten; persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Störer-Gesellschaft - Videospiel-Konsolen IIZitiert von 44
- BGH, 28.11.2002 – I ZR 168/00Urheberrecht: Keine Vermutung der Tonträgerherstellereigenschaft durch P-Vermerk; Herausgabe von Vervielfältigungsstücken zur Vernichtung an Gerichtsvollzieher Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 67
- BGH, 20.11.2008 – I ZR 112/06Zitiert von 14
- LG Köln, 22.04.2021 – 14 O 256/19Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 14.04.2016 – 5 U 117/12Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 30.06.2015 – 11 U 127/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.09.2026 – I ZR 74/22 · Metall auf Metall VI
- LG München II, 11.11.2025 – 42 O 14139/24
- BGH, 09.10.2025 – I ZR 116/24Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters; Berufung auf Reparaturklausel - Schlüsselgehäuse
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 98 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.