§ 109 Strafantrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- BVerfG, 08.04.2009 – 2 BvR 945/08Zitiert von 1
- OLG Köln, 28.03.2017 – 1 RVs 281/16
- OLG Stuttgart, 21.01.2008 – 2 Ws 328/07; 2 Ws 328/2007Zitiert von 3
- BGH, 12.06.2025 – 6 StR 557/24Vermögensschaden des Pay-TV-Anbieters beim sog. Cardsharing
- BGH, 15.12.2016 – III ZR 387/14Ansprüche aus enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff bei Beschlagnahme eines Presseerzeugnisses: Vertretbarkeit von Ermittlungshandlungen; Vorliegen eines Sonderopfers der von der Beschlagnahme des Presseerzeugnisses betroffenen KapitalgesellschaftZitiert von 23
- BGH, 05.12.2012 – I ZB 48/12Gestattung der Auskunftserteilung unter Verwendung von Verkehrsdaten bei Urheberrechtsverletzung im Internet: Statthaftigkeit der nach Erteilung der Auskunft eingelegten Beschwerde des Anschlussinhabers; Geltung der Beschwerdefrist - Die Heiligtümer des TodesZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 11.03.2021 – 15 W 10/21Zitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 06.02.2018 – 10 W 440/17
- OLG Düsseldorf, 06.02.2018 – I-10 W 441/17
21 Entscheidungen zu § 109 UrhG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.