§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 03.03.2004 – 2 StR 109/03Zitiert von 6
- OLG Hamm, 11.09.2014 – 5 RVs 87/14
- LG Essen, 01.03.2016 – 35 KLs-302 Js 107/11-9/14
- BGH, 18.11.2025 – 1 StR 375/25
- LG Köln, 25.09.2008 – 109-1/08
- ArbG Arnsberg, 23.04.2013 – 1 Ca 1139/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/108#abs-1 (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
1.
eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2.
ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3.
ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
4.
die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,
5.
einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
6.
eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
7.
8.
eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/108#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.