Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 25 Zuständigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/25?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17, 17a und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige Gericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/25?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben
Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen zuständig. Über Streitigkeiten bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das Verwaltungsgericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/25?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung, auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/25?asof=2019-12-02#abs-4 (4) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/25?asof=2019-12-02#abs-5 (5) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 25 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1752)
BGBl. 2019 I S. 1752
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02.12.2010 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 1744 232)
BGBl. 2010 I S. 1744
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21.08.2007 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I 2118)
BGBl. 2007 I S. 2118
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22.12.2003 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2834)
BGBl. 2003 I S. 2834
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3986)
BGBl. 2001 I S. 3986
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.