Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 14/7283 · S. 3
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Die Vorschrift regelt die Verlängerung der Antragsfrist für
das (gerichtliche) strafrechtliche Rehabilitierungsverfah-
ren, die nach dem bisherigen Recht mit dem 31. Dezember
2001 abläuft.
Es ist davon auszugehen, dass nach wie vor zahlreiche ehe-
malige politische Häftlinge noch keinen Antrag auf straf-
rechtliche Rehabilitierung gestellt haben. Deshalb soll diese
Antragsfrist um weitere 2 Jahre verlängert werden. Damit
wird allen Berechtigten, die strafrechtlich rehabilitiert wer-
den wollen, die Möglichkeit gegeben, ihren Antrag zu stel-
len.
Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetzes (StrRehaG) können Berechtigte auch nach
Ablauf der in Satz 1 für die Kapitalentschädigung festgeleg-
ten Antragsfrist, also auch nach dem 31. Dezember 2001,
noch Kapitalentschädigung beantragen – und zwar inner-
halb eines Jahres seit Rechtskraft der Rehabilitierungsent-
scheidung nach § 12 StrRehaG.
BT-Drs. 14/7283 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 14/7283, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 2.503–3.938 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 64d1a86aa860c2ac….
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