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Artikel 1 · BT-Drs. 14/7283 · S. 3

Zu Artikel 1

                          Zu Artikel 1
                          Die Vorschrift regelt die Verlängerung der Antragsfrist für
                          das (gerichtliche) strafrechtliche Rehabilitierungsverfah-
                          ren, die nach dem bisherigen Recht mit dem 31. Dezember
                          2001 abläuft.
                          Es ist davon auszugehen, dass nach wie vor zahlreiche ehe-
                          malige politische Häftlinge noch keinen Antrag auf straf-
                          rechtliche Rehabilitierung gestellt haben. Deshalb soll diese
                          Antragsfrist um weitere 2 Jahre verlängert werden. Damit
                          wird allen Berechtigten, die strafrechtlich rehabilitiert wer-
                          den wollen, die Möglichkeit gegeben, ihren Antrag zu stel-
                          len.
                          Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitie-
                          rungsgesetzes (StrRehaG) können Berechtigte auch nach
                          Ablauf der in Satz 1 für die Kapitalentschädigung festgeleg-
                          ten Antragsfrist, also auch nach dem 31. Dezember 2001,
                          noch Kapitalentschädigung beantragen – und zwar inner-
                          halb eines Jahres seit Rechtskraft der Rehabilitierungsent-
                          scheidung nach § 12 StrRehaG.

BT-Drs. 14/7283 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 14/7283, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 2.503–3.938 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 64d1a86aa860c2ac….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP