Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 8 Zuständiges Gericht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.10.2002 – 2 ARs 272/02
- BGH, 12.07.2000 – 2 ARs 163/00Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 17.11.2014 – 1 Ws Reha 22/14
- BVerfG, 24.09.2014 – 2 BvR 2782/10Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Begriff des Lebens unter haftähnlichen Bedingungen gem § 2 Abs 2 StrRehaG - Verletzung des Willkürverbots sowie der Rechtsschutzgarantie durch verfehlte Auslegung der § 1 Abs 1, § 2 StrRehaG, durch Nichtberücksichtigung von § 7 Abs 2 StrRehaG sowie durch unzureichende richterliche Sachaufklärung (§ 10 Abs 1 StrRehaG) - hier: Verweigerte Rehabilitierung wegen zwangsweiser Heimunterbringung des Betroffenen im Kindesalter in der ehemaligen DDRZitiert von 20
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 22.01.2026 – 102/23
- KG, 05.03.2024 – 4 Ws 142 - 144/17 REHA, 4 Ws 142/17 REHA, 4 Ws 143/17 REHA, 4 Ws 144/17 REHA
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 09.01.2020 – 2 Ws Reha 17/19
- KG, 20.03.2015 – 4 Ws 16/15 Reha, 4 Ws 16/15 Reha - 152 AR 3/15
- OVG Thüringen, 19.08.2014 – 2 KO 400/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 StrRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/8#abs-1 (1) Für die Entscheidung nach § 1 ist das Bezirksgericht oder das an dessen Sitz errichtete Landgericht zuständig, in dessen Bezirk nach Maßgabe der Bezirksgerichtsgrenzen vom 3. Oktober 1990 das erstinstanzliche Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist. Soweit in erster Instanz das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik entschieden hat, ist das Landgericht Berlin zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/8#abs-2 (2) Hat sich der Gerichtsbezirk nach Erlass der angegriffenen Entscheidung geändert, bleibt das Gericht örtlich zuständig, das zum Zeitpunkt des Ergehens der angegriffenen Entscheidung nach Absatz 1 zuständig gewesen wäre.