Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 16 Soziale Ausgleichsleistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/16#abs-1 (1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/16#abs-2 (2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/16#abs-3 (3) Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden auf Antrag als Kapitalentschädigung, besondere Zuwendung für Haftopfer und Unterstützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 sowie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 gewährt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/16#abs-4 (4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 16 StrRehaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 08.04.2009 – I WsRH 5/09
- BVerwG, 24.10.2002 – 3 C 7.02Zitiert von 3
- LG Potsdam, 26.06.2014 – BRH (OP) 2/14
- BGH, 10.08.2010 – 4 StR 646/09Strafrechtliche Rehabilitierung: Zahlungsbeginn der besonderen Zuwendung für Haftopfer bei Antragstellung vor einer rechtskräftigen RehabilitierungsentscheidungZitiert von 4
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.06.2014 – VfGBbg 60/13
- KG, 03.03.2015 – 4/2 Ws 158 - 159/14 REHA, 4/2 Ws 158/14 REHA, 4/2 Ws 159/14 REHA
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2024 – OVG 11 B 3.19
- VG Gelsenkirchen, 19.09.2023 – 6 K 2098/22
- BVerwG, 19.10.2022 – 8 C 15/21Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen rechtsstaatswidriger hoheitlicher MaßnahmenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 StrRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.08.2007 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I 2118)
BGBl. 2007 I S. 2118
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.