Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

StrRehaG

§ 16 Soziale Ausgleichsleistungen

Stand: 10.06.2019

Bund59 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/16#abs-1 (1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/16#abs-2 (2) Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/16#abs-3 (3) Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden auf Antrag als Kapitalentschädigung, besondere Zuwendung für Haftopfer und Unterstützungsleistung nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 sowie als Versorgung nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 gewährt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/16#abs-4 (4) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.

§ 15 § 17