Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 10 Ermittlung des Sachverhalts
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 78
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 04.10.2021 – 2 Reha 11/21Zitiert von 3
- KG, 17.04.2023 – 1 Ws 7/23 REHA
- KG, 15.09.2021 – 7 Ws 66/21 REHA
- KG, 05.08.2021 – 7 Ws 22 - 27/21 REHA, 7 Ws 22/21 REHA, 7 Ws 23/21 REHA, 7 Ws 24/21 REHA, 7 Ws 25/21 REHA
- BVerfG, 31.07.2023 – 2 BvR 1014/21Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare Ablehnung der Vermutungsregelung des § 10 Abs 3 S 1 StrRehaG bzgl der Einweisung des Beschwerdeführers in ein Spezialkinderheim bzw einen Jugendwerkhof in der ehemaligen DDRZitiert von 2
- OLG Thüringen, 03.06.2021 – Ws Reha 10/19
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2025 – 4 StR 233/24
- OLG Brandenburg, 30.06.2025 – 2 Reha 2/25
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 25.06.2025 – 83/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 StrRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/10#abs-1 (1) Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei bestimmt es Art und Umfang der Ermittlungen, insbesondere etwaiger Beweiserhebungen, nach pflichtgemäßem Ermessen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/10#abs-2 (2) Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, für die Entscheidung benötigte Unterlagen und andere Beweismittel vorzulegen oder zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/10#abs-3 (3) Es wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattfand. Darüber hinaus wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, soweit gleichzeitig mit der Unterbringung freiheitsentziehende Maßnahmen gegen die Eltern oder Elternteile aufgrund von Entscheidungen, die im Wege der Rehabilitierung für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben worden sind, vollstreckt wurden. Eine gleichzeitige Vollstreckung freiheitsentziehender Maßnahmen liegt vor, wenn zwischen der Unterbringung in einem Heim und der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Maßnahmen ein Sach- und Zeitzusammenhang besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/10#abs-4 (4) Dem Antragsteller sind auf sein Verlangen Abschriften der angegriffenen Entscheidung und der Anklageschrift zu erteilen, soweit diese zugänglich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/10#abs-5 (5) Das Gericht kann die Durchführung einzelner Ermittlungen der Staatsanwaltschaft übertragen.