Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

StrRehaG

§ 17 Kapitalentschädigung

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen48 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/17#abs-1 (1) Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/17#abs-2 (2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund desselben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetzlichen Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/17#abs-3 (3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar und vererblich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/17#abs-4 (4) Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag eine Nachzahlung. Soweit die zusätzliche Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung bewilligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 25,56 Euro, in den übrigen Fällen 153,39 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Der Anspruch auf Nachzahlung ist übertragbar und vererblich, soweit auch die Kapitalentschädigung gemäß Absatz 3 übertragbar und vererblich ist.

§ 16 § 17a