Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 17 Kapitalentschädigung
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 48
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Thüringen, 19.08.2014 – 2 KO 400/14Zitiert von 1
- BGH, 10.08.2010 – 4 StR 646/09Strafrechtliche Rehabilitierung: Zahlungsbeginn der besonderen Zuwendung für Haftopfer bei Antragstellung vor einer rechtskräftigen RehabilitierungsentscheidungZitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 07.09.2015 – 4 LA 231/14
- VG Karlsruhe, 27.01.2021 – 8 K 6448/17Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 18.05.2009 – 4 LA 240/08Zitiert von 4
- VG Gelsenkirchen, 19.09.2023 – 6 K 2098/22
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.05.2025 – L 4 VE 10/22
- VG Schleswig, 02.11.2023 – 4 A 273/21
- OLG Brandenburg, 09.02.2022 – 1 Reha 3/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 StrRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/17#abs-1 (1) Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/17#abs-2 (2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund desselben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetzlichen Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/17#abs-3 (3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar und vererblich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/17#abs-4 (4) Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag eine Nachzahlung. Soweit die zusätzliche Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung bewilligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 25,56 Euro, in den übrigen Fällen 153,39 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Der Anspruch auf Nachzahlung ist übertragbar und vererblich, soweit auch die Kapitalentschädigung gemäß Absatz 3 übertragbar und vererblich ist.