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Artikel 1 · BT-Drs. 19/10817 · S. 21
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes) Zu Nummer 1 Nach § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 sind Anträge auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, der Kosten des früheren Verfahrens und der damaligen notwendigen Auslagen bis zum 31. Dezember 2019 zu stellen. Nach dem 31. Dezember 2019 können solche Anträge nur innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der strafrechtlichen Rehabilitierungsentscheidung gestellt werden. Wenn die Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung vor dem Hin- tergrund des weiterhin bestehenden Bedürfnisses an einer Aufarbeitung des SED-Unrechts und der wider Erwar- ten nicht verschwindend geringen Zahl an Anträgen in den letzten Jahren entfristet werden, ist es nur folgerichtig, auch bestehende Antragsfristen für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen zu streichen, die aus einer strafrechtlichen Rehabilitierung folgen. Wegen des Wegfalls der Befristung wird der Verweis in § 6 Absatz 3 angepasst und richtet sich nur noch auf § 25 Absatz 1, der Zuständigkeitsregelungen im Hinblick auf die Gewäh- rung von Leistungen enthält. Zu Nummer 2 Durch die Änderung unterliegen Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung keiner Frist mehr, nach der eine An- tragstellung nicht mehr möglich wäre. Im Hinblick auf die Ziele dieser Regelung wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter II. verwiesen. Zu Nummer 3 Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sind strafrechtliche Entscheidungen eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsge- biet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar Drucksache 19/10817 – 22 –
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 30.856 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/10817, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.619–99.475 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert a74071ee95800361….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP