Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 1 Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen
Stand: 01.07.2025
Wird zitiert von 165
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 1533/94Strafrechtliche Rehabilitierung eines von einem DDR-Militärgericht wegen Fahnenfluchts VerurteiltenZitiert von 20
- BVerfG, 09.04.2025 – 2 BvR 1298/24Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren auf strafrechtliche Rehabilitierung bzgl einer Inhaftierung in der ehemaligen DDR - ua Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch ungerechtfertigte Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig im vereinfachten Verfahren nach § 26a StPOZitiert von 3
- LG Cottbus, 18.07.2016 – 36 BRH 22/15
- BVerfG, 02.03.2000 – 2 BvR 910/96Zitiert von 1
- BGH, 02.11.2000 – 4 StR 461/99Zitiert von 2
- KG, 05.03.2024 – 4 Ws 142 - 144/17 REHA, 4 Ws 142/17 REHA, 4 Ws 143/17 REHA, 4 Ws 144/17 REHA
Zuletzt entschieden
- KG, 18.07.2025 – 4 Ws Reha 64/25
- BGH, 02.07.2025 – 4 StR 233/24
- OLG Brandenburg, 30.06.2025 – 2 Reha 2/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 StrRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/1#abs-1 (1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/1#abs-2 (2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Waldheim, aus dem Jahr 1950 ("Waldheimer Prozesse").
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/1#abs-3 (3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvorschriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufgehoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung gewesen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/1#abs-4 (4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entscheidung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/1#abs-5 (5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/1#abs-6 (6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den erneuten Antrag geltenden Fassung Erfolg gehabt hätte. Hat ein erneuter Antrag nach Satz 2 Erfolg, so sind Leistungen, die der Antragsteller gemäß § 18 Absatz 4 in der vom 29. November 2019 bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Fassung erhalten hat, auf Folgeansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes anzurechnen. Die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte nach § 1 des Gesetzes über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) hat den für Leistungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Auskunft zu erteilen über die von ihr gewährten Unterstützungsleistungen gemäß § 18 Absatz 4 in der vom 29. November 2019 bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Fassung, soweit dies zur Prüfung einer Anrechnung erforderlich ist.