Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 6 Verordnungsermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6?asof=2022-08-17#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um längstens fünf Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrechtlichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Unfallbeteiligter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6?asof=2022-08-17#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6?asof=2022-08-17#abs-3 (3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6?asof=2022-08-17#abs-4 (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6?asof=2022-08-17#abs-5 (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6?asof=2022-08-17#abs-6 (6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6?asof=2022-08-17#abs-7 (7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen
Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6?asof=2022-08-17#abs-8 (8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6?asof=2022-08-17#abs-9 (9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.
Änderungsverlauf 18 Änderungen — alle Änderungen des StVG →
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12.07.2024 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2024 I Nr. 233
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 1. 7. 2023 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. I S. 3091
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05.12.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I 2008)
BGBl. 2019 I S. 2008
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. I S. 1626
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1648)
BGBl. 2017 I S. 1648
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16.05.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2017 I S. 1214
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28.11.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I 2722)
BGBl. 2016 I S. 2722
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28.11.2014 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2014 I S. 1802
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3313)
BGBl. I S. 3313
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23.06.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I 1213)
BGBl. 2011 I S. 1213
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20.06.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2011 I S. 1124
6 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.