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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1213

BGBl. 2011 I S. 1213 · 5.837 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1213
                                       Siebtes Gesetz
                          zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
                                               Vom 23. Juni 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

   Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni
2011 (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 10 werden die Sätze 5 bis 8 aufge-
     hoben.

  b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a einge-
     fügt:
        „(10a) Die nach Landesrecht zuständige Be-
     hörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuer-
     wehren, der nach Landesrecht anerkannten Ret-

     tungsdienste, des Technischen Hilfswerks und
     sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
     die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrbe-
     rechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen
     auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen
     Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern,
     sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombina-
     tion 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewer-
     ber um die Fahrberechtigung muss
     1. mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaub-
        nis der Klasse B besitzen,

     2. in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu

        einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t ein-

        gewiesen worden sein und

     3. in einer praktischen Prüfung seine Befähigung
        nachgewiesen haben.
     Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheits-
     gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Auf-
     gabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organi-
     sationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3
     gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrbe-
     rechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen
     bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t
     – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Ge-
     samtmasse der Kombination 7,5 t nicht über-
     steigt.“

  c) In Absatz 13 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

     „Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Per-
     sonen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16

     für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähi-
     gung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in
     Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen
     oder Einrichtungen zu prüfen.“

  d) Absatz 16 wird wie folgt gefasst:
        „(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung
     der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes
     Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt,
     muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahr-
     lehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15
     Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a
     Satz 1 genannten Organisationen oder Einrich-
     tungen, der

     1. das 30. Lebensjahr vollendet hat,

     2. mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahr-
        erlaubnis der Klasse C1 besitzt und

     3. zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prü-
        fungsfahrten im Verkehrszentralregister mit
        nicht mehr als drei Punkten belastet ist,
     begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entspre-
     chend. Die nach Landesrecht zuständige Be-
     hörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen
     des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft
     nach Satz 1 Nummer 3 beim Verkehrszentralre-

     gister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1

     Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein

     nachzuweisen, der während der Einweisungs-
     und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Über-
     wachung des Straßenverkehrs berechtigten Per-
     sonen auszuhändigen ist.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i werden die
     Wörter „sowie über Fahrberechtigungen zum
     Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen
     Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten
     Rettungsdienste und der technischen Hilfs-
     dienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse
     von 7,5 t nach § 2 Absatz 10“ gestrichen.
BGBl. 2011, Seite 1214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1214
  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
       durch Rechtsverordnung besondere Bestimmun-
       gen über das Erteilen einschließlich der Einwei-
       sung und die Prüfung für Fahrberechtigungen
       zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen
       Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten
       Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks
       und des Katastrophenschutzes auf öffentlichen
       Straßen nach § 2 Absatz 10a zu erlassen. Bei
       der näheren Ausgestaltung sind die Besonder-

       heiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen
       der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1
       und 4 zu berücksichtigen. Die Landesregierungen
       können die Ermächtigung nach Satz 1 durch
       Rechtsverordnung auf die zuständige oberste
       Landesbehörde übertragen.“

                            Artikel 2

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 23. Juni 2011
                                             Der Bundespräsident
                                                Christian Wulff
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                  Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1213. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d628f88ee1cefce9….