Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1213
BGBl. 2011 I S. 1213 · 5.837 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Siebtes Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 23. Juni 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni
2011 (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 10 werden die Sätze 5 bis 8 aufge-
hoben.
b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a einge-
fügt:
„(10a) Die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuer-
wehren, der nach Landesrecht anerkannten Ret-
tungsdienste, des Technischen Hilfswerks und
sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrbe-
rechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen
auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen
Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern,
sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombina-
tion 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewer-
ber um die Fahrberechtigung muss
1. mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaub-
nis der Klasse B besitzen,
2. in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu
einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t ein-
gewiesen worden sein und
3. in einer praktischen Prüfung seine Befähigung
nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheits-
gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Auf-
gabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organi-
sationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3
gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrbe-
rechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen
bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t
– auch mit Anhängern, sofern die zulässige Ge-
samtmasse der Kombination 7,5 t nicht über-
steigt.“
c) In Absatz 13 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Per-
sonen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16
für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähi-
gung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in
Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen
oder Einrichtungen zu prüfen.“
d) Absatz 16 wird wie folgt gefasst:
„(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung
der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes
Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt,
muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahr-
lehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15
Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a
Satz 1 genannten Organisationen oder Einrich-
tungen, der
1. das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2. mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahr-
erlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3. zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prü-
fungsfahrten im Verkehrszentralregister mit
nicht mehr als drei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entspre-
chend. Die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen
des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft
nach Satz 1 Nummer 3 beim Verkehrszentralre-
gister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1
Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein
nachzuweisen, der während der Einweisungs-
und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Über-
wachung des Straßenverkehrs berechtigten Per-
sonen auszuhändigen ist.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i werden die
Wörter „sowie über Fahrberechtigungen zum
Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen
Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten
Rettungsdienste und der technischen Hilfs-
dienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse
von 7,5 t nach § 2 Absatz 10“ gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung besondere Bestimmun-
gen über das Erteilen einschließlich der Einwei-
sung und die Prüfung für Fahrberechtigungen
zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen
Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten
Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks
und des Katastrophenschutzes auf öffentlichen
Straßen nach § 2 Absatz 10a zu erlassen. Bei
der näheren Ausgestaltung sind die Besonder-
heiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen
der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1
und 4 zu berücksichtigen. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf die zuständige oberste
Landesbehörde übertragen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juni 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1213. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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