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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 233

BGBl. 2024 I Nr. 233 · 5.917 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                      Teil I

2024                          Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2024                                       Nr. 233

                                       Zehntes Gesetz
                          zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

                                                Vom 12. Juli 2024


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                    Artikel 1

                                  Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
   Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „für
         Digitales und Verkehr“ ersetzt.
     bb) Der Nummer 15 Buchstabe b werden die folgenden Wörter angefügt:
         „der nachweislich besteht oder auf Grund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen
         zu erwarten ist,“.
     cc) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Taxen“ die Wörter „sowie zur Erprobung neuer Mobilitätsformen
         oder der Verringerung der Anzahl von Fahrten“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „für Digitales und
     Verkehr“ ersetzt.
  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
        „(4a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8, 15 Buchstabe b oder c, Nummer 16 oder 18
     können auch erlassen werden zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum
     Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung, soweit sie nicht bereits nach
     Absatz 4 erlassen werden können. Diese Rechtsverordnungen sollen insbesondere vorsehen, dass
     Gemeinden bei den nach Landesrecht für die Ausführung der Rechtsverordnungen bestimmten Behörden
     den Erlass von Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur
     Verbesserung des Schutzes der Umwelt, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der
     städtebaulichen Entwicklung beantragen können. Die nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnungen und auf
     ihnen beruhenden Anordnungen müssen neben der Verbesserung des Schutzes der Umwelt, des Schutzes
     der Gesundheit oder der Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung die Leichtigkeit des Verkehrs
     berücksichtigen und dürfen die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.“
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


   d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „für Digitales und
          Verkehr“ und die Wörter „für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „für Umwelt,
          Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „für Digitales und
          Verkehr“ und die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „des Innern und für Heimat“
          ersetzt.
      cc) In Satz 4 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „für Digitales und
          Verkehr“ und die Wörter „der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für Umwelt, Naturschutz,
          nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.
      dd) Folgender Satz wird angefügt:
           „Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8, 15 Buchstabe b oder c, Nummer 16 oder 18,
           sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4a erlassen werden, werden vom Bundesministerium für
           Digitales und Verkehr, vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
           Verbraucherschutz und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam erlassen.“
   e) In Absatz 8 in dem einleitenden Satzteil werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
      Wörter „für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
2. In § 1c Satz 1, § 1j Absatz 1 und 2 Satz 1, § 1k Absatz 1, den §§ 1l, 4a Absatz 8 Satz 8, § 4b Satz 3, § 5b
   Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 6a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 und 2, den §§ 6c, 6e
   Absatz 1, § 6f Satz 1, § 6g Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2, § 24a Absatz 5, § 26a
   Absatz 1, § 30c Satz 1 und 2, den §§ 47, 63, 63b Satz 1, § 63d Satz 1 und 2 und § 63f Absatz 4 werden jeweils
   a) die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „für Digitales und Verkehr“,
   b) die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „des Innern und für Heimat“ oder
   c) die Wörter „der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter „der Justiz“
ersetzt.


                                                        Artikel 2

                                                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 12. Juli 2024

                                             Der Bundespräsident
                                                      Steinmeier

                                               Der Bundeskanzler
                                                     Olaf Scholz

                                               Der Bundesminister
                                          f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                                  Vo l k e r W i s s i n g




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 233. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 573d7ed6b31ac2e5….