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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 233
BGBl. 2024 I Nr. 233 · 5.917 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2024 Nr. 233
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 12. Juli 2024
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „für
Digitales und Verkehr“ ersetzt.
bb) Der Nummer 15 Buchstabe b werden die folgenden Wörter angefügt:
„der nachweislich besteht oder auf Grund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen
zu erwarten ist,“.
cc) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Taxen“ die Wörter „sowie zur Erprobung neuer Mobilitätsformen
oder der Verringerung der Anzahl von Fahrten“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „für Digitales und
Verkehr“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8, 15 Buchstabe b oder c, Nummer 16 oder 18
können auch erlassen werden zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum
Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung, soweit sie nicht bereits nach
Absatz 4 erlassen werden können. Diese Rechtsverordnungen sollen insbesondere vorsehen, dass
Gemeinden bei den nach Landesrecht für die Ausführung der Rechtsverordnungen bestimmten Behörden
den Erlass von Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur
Verbesserung des Schutzes der Umwelt, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der
städtebaulichen Entwicklung beantragen können. Die nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnungen und auf
ihnen beruhenden Anordnungen müssen neben der Verbesserung des Schutzes der Umwelt, des Schutzes
der Gesundheit oder der Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung die Leichtigkeit des Verkehrs
berücksichtigen und dürfen die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.“

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „für Digitales und
Verkehr“ und die Wörter „für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „für Digitales und
Verkehr“ und die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „des Innern und für Heimat“
ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „für Digitales und
Verkehr“ und die Wörter „der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8, 15 Buchstabe b oder c, Nummer 16 oder 18,
sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4a erlassen werden, werden vom Bundesministerium für
Digitales und Verkehr, vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam erlassen.“
e) In Absatz 8 in dem einleitenden Satzteil werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Wörter „für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
2. In § 1c Satz 1, § 1j Absatz 1 und 2 Satz 1, § 1k Absatz 1, den §§ 1l, 4a Absatz 8 Satz 8, § 4b Satz 3, § 5b
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 6a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 und 2, den §§ 6c, 6e
Absatz 1, § 6f Satz 1, § 6g Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2, § 24a Absatz 5, § 26a
Absatz 1, § 30c Satz 1 und 2, den §§ 47, 63, 63b Satz 1, § 63d Satz 1 und 2 und § 63f Absatz 4 werden jeweils
a) die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „für Digitales und Verkehr“,
b) die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „des Innern und für Heimat“ oder
c) die Wörter „der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter „der Justiz“
ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 233. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 573d7ed6b31ac2e5….