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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1648
BGBl. 2017 I S. 1648 · 10.585 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Achtes Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 16. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a, 1b und 1c
eingefügt:
„§ 1a
Kraftfahrzeuge mit
hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion
(1) Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels hoch-
oder vollautomatisierter Fahrfunktion ist zulässig,
wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet
wird.
(2) Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisier-
ter Fahrfunktion im Sinne dieses Gesetzes sind sol-
che, die über eine technische Ausrüstung verfügen,
1. die zur Bewältigung der Fahraufgabe – ein-
schließlich Längs- und Querführung – das jewei-
lige Kraftfahrzeug nach Aktivierung steuern (Fahr-
zeugsteuerung) kann,
2. die in der Lage ist, während der hoch- oder voll-
automatisierten Fahrzeugsteuerung den an die
Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschrif-
ten zu entsprechen,
3. die jederzeit durch den Fahrzeugführer manuell
übersteuerbar oder deaktivierbar ist,
4. die die Erforderlichkeit der eigenhändigen Fahr-
zeugsteuerung durch den Fahrzeugführer erken-
nen kann,
5. die dem Fahrzeugführer das Erfordernis der eigen-
händigen Fahrzeugsteuerung mit ausreichender
Zeitreserve vor der Abgabe der Fahrzeugsteue-
rung an den Fahrzeugführer optisch, akustisch,
taktil oder sonst wahrnehmbar anzeigen kann und
6. die auf eine der Systembeschreibung zuwiderlau-
fende Verwendung hinweist.
Der Hersteller eines solchen Kraftfahrzeugs hat in der
Systembeschreibung verbindlich zu erklären, dass
das Fahrzeug den Voraussetzungen des Satzes 1
entspricht.
(3) Die vorstehenden Absätze sind nur auf solche
Fahrzeuge anzuwenden, die nach § 1 Absatz 1 zu-
gelassen sind, den in Absatz 2 Satz 1 enthaltenen
Vorgaben entsprechen und deren hoch- oder voll-
automatisierte Fahrfunktionen
1. in internationalen, im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes anzuwendenden Vorschriften beschrieben
sind und diesen entsprechen oder
2. eine Typgenehmigung gemäß Artikel 20 der
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 5. September 2007
zur Schaffung eines Rahmens für die Geneh-
migung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
anhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für diese
Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom
9.10.2007, S. 1) erteilt bekommen haben.
(4) Fahrzeugführer ist auch derjenige, der eine
hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion im Sinne
des Absatzes 2 aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung
verwendet, auch wenn er im Rahmen der bestim-
mungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das
Fahrzeug nicht eigenhändig steuert.
§ 1b
Rechte und Pflichten
des Fahrzeugführers bei Nutzung
hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen
(1) Der Fahrzeugführer darf sich während der
Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautoma-
tisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrs-
geschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden;
dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben,
dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nach-
kommen kann.
(2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahr-
zeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen,
1. wenn das hoch- oder vollautomatisierte System
ihn dazu auffordert oder

2. wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher
Umstände erkennen muss, dass die Vorausset-
zungen für eine bestimmungsgemäße Verwen-
dung der hoch- oder vollautomatisierten Fahr-
funktionen nicht mehr vorliegen.
§ 1c
Evaluierung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird die Anwendung der Regelungen
in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1648) nach Ablauf des Jahres 2019 auf wissen-
schaftlicher Grundlage evaluieren. Die Bundesregie-
rung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die
Ergebnisse der Evaluierung.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 14 folgende Num-
mer 14a eingefügt:
„14a. die Einrichtung und die mit Zustimmung
des Verfügungsberechtigten Nutzung von
fahrerlosen Parksystemen im niedrigen
Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
die durch bauliche oder sonstige Einrich-
tungen vom übrigen öffentlichen Straßen-
raum getrennt sind und nur über besondere
Zu- und Abfahrten erreicht und verlassen
werden können,“.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Rechtsverordnungen auf Grund des Ab-
satzes 1 Nummer 1, 2 oder 3 können auch erlas-
sen werden, soweit dies erforderlich ist, um den
besonderen Anforderungen der Teilnahme von
Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisier-
ter Fahrfunktion am Straßenverkehr Rechnung zu
tragen.“
3. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „fünf Millio-
nen Euro“ das Semikolon durch ein Komma er-
setzt und werden folgende Wörter eingefügt:
„bei Verursachung des Schadens auf Grund der
Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten
Fahrfunktion gemäß § 1a nur bis zu einem Betrag
von insgesamt zehn Millionen Euro;“.
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und werden nach dem Wort „Euro“ fol-
gende Wörter eingefügt:
„bei Verursachung des Schadens auf Grund der
Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten
Fahrfunktion gemäß § 1a, nur bis zu einem Betrag
von insgesamt zwei Millionen Euro.“
4. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende gestrichen
und das Wort „und“ angefügt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. für Maßnahmen zur Durchführung der Daten-
verarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch-
oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach
diesem Gesetz oder nach den auf diesem
Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften.“
5. Nach Abschnitt VI wird folgender Abschnitt VIa ein-
gefügt:
„VIa. Datenverarbeitung
im Kraftfahrzeug
§ 63a
Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen
mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion
(1) Kraftfahrzeuge gemäß § 1a speichern die
durch ein Satellitennavigationssystem ermittelten
Positions- und Zeitangaben, wenn ein Wechsel der
Fahrzeugsteuerung zwischen Fahrzeugführer und
dem hoch- oder vollautomatisierten System erfolgt.
Eine derartige Speicherung erfolgt auch, wenn der
Fahrzeugführer durch das System aufgefordert wird,
die Fahrzeugsteuerung zu übernehmen oder eine
technische Störung des Systems auftritt.
(2) Die gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten
dürfen den nach Landesrecht für die Ahndung von
Verkehrsverstößen zuständigen Behörden auf deren
Verlangen übermittelt werden. Die übermittelten
Daten dürfen durch diese gespeichert und genutzt
werden. Der Umfang der Datenübermittlung ist auf
das Maß zu beschränken, das für den Zweck der
Feststellung des Absatzes 1 im Zusammenhang mit
dem durch diese Behörden geführten Verfahren der
eingeleiteten Kontrolle notwendig ist. Davon unbe-
rührt bleiben die allgemeinen Regelungen zur Ver-
arbeitung personenbezogener Daten.
(3) Der Fahrzeughalter hat die Übermittlung der
gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten an Dritte zu
veranlassen, wenn
1. die Daten zur Geltendmachung, Befriedigung oder
Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammen-
hang mit einem in § 7 Absatz 1 geregelten Ereignis
erforderlich sind und
2. das entsprechende Kraftfahrzeug mit automati-
sierter Fahrfunktion an diesem Ereignis beteiligt
war. Absatz 2 Satz 3 findet entsprechend Anwen-
dung.
(4) Die gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten sind
nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, das
Kraftfahrzeug war an einem in § 7 Absatz 1 geregel-
ten Ereignis beteiligt; in diesem Fall sind die Daten
nach drei Jahren zu löschen.
(5) Im Zusammenhang mit einem in § 7 Absatz 1
geregelten Ereignis können die gemäß Absatz 1 ge-
speicherten Daten in anonymisierter Form zu Zwe-
cken der Unfallforschung an Dritte übermittelt wer-
den.
§ 63b
Ermächtigungsgrundlagen
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, im Benehmen mit der
Beauftragten für den Datenschutz und die Informa-
tionsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechts-
verordnungen zu erlassen über

1. die technische Ausgestaltung und den Ort des
Speichermediums sowie die Art und Weise der
Speicherung gemäß § 63a Absatz 1,
2. den Adressaten der Speicherpflicht nach § 63a
Absatz 1,
3. Maßnahmen zur Sicherung der gespeicherten
Daten gegen unbefugten Zugriff bei Verkauf des
Kraftfahrzeugs.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkün-
dung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzu-
leiten.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
A. Dobrindt
t a l e I n f r a s t r u k t u r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1648. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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