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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1648

BGBl. 2017 I S. 1648 · 10.585 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1648
                                        Achtes Gesetz
                           zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
                                                Vom 16. Juni 2017

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
  Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a, 1b und 1c
   eingefügt:

                           „§ 1a

                   Kraftfahrzeuge mit
       hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion
      (1) Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels hoch-
   oder vollautomatisierter Fahrfunktion ist zulässig,
   wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet
   wird.

      (2) Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisier-

   ter Fahrfunktion im Sinne dieses Gesetzes sind sol-
   che, die über eine technische Ausrüstung verfügen,

   1. die zur Bewältigung der Fahraufgabe – ein-
      schließlich Längs- und Querführung – das jewei-
      lige Kraftfahrzeug nach Aktivierung steuern (Fahr-
      zeugsteuerung) kann,
   2. die in der Lage ist, während der hoch- oder voll-
      automatisierten Fahrzeugsteuerung den an die
      Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschrif-

      ten zu entsprechen,

   3. die jederzeit durch den Fahrzeugführer manuell
      übersteuerbar oder deaktivierbar ist,

   4. die die Erforderlichkeit der eigenhändigen Fahr-
      zeugsteuerung durch den Fahrzeugführer erken-
      nen kann,
   5. die dem Fahrzeugführer das Erfordernis der eigen-
      händigen Fahrzeugsteuerung mit ausreichender
      Zeitreserve vor der Abgabe der Fahrzeugsteue-
      rung an den Fahrzeugführer optisch, akustisch,
      taktil oder sonst wahrnehmbar anzeigen kann und
   6. die auf eine der Systembeschreibung zuwiderlau-
      fende Verwendung hinweist.

Der Hersteller eines solchen Kraftfahrzeugs hat in der
Systembeschreibung verbindlich zu erklären, dass
das Fahrzeug den Voraussetzungen des Satzes 1
entspricht.
  (3) Die vorstehenden Absätze sind nur auf solche
Fahrzeuge anzuwenden, die nach § 1 Absatz 1 zu-
gelassen sind, den in Absatz 2 Satz 1 enthaltenen
Vorgaben entsprechen und deren hoch- oder voll-
automatisierte Fahrfunktionen
1. in internationalen, im Geltungsbereich dieses Ge-
   setzes anzuwendenden Vorschriften beschrieben
   sind und diesen entsprechen oder

2. eine Typgenehmigung gemäß Artikel 20 der
   Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 5. September 2007
   zur Schaffung eines Rahmens für die Geneh-
   migung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
   anhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
   selbstständigen technischen Einheiten für diese
   Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom

   9.10.2007, S. 1) erteilt bekommen haben.

  (4) Fahrzeugführer ist auch derjenige, der eine
hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion im Sinne
des Absatzes 2 aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung
verwendet, auch wenn er im Rahmen der bestim-
mungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das
Fahrzeug nicht eigenhändig steuert.

                        § 1b

               Rechte und Pflichten

         des Fahrzeugführers bei Nutzung
   hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen

   (1) Der Fahrzeugführer darf sich während der
Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautoma-
tisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrs-
geschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden;
dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben,
dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nach-
kommen kann.
  (2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahr-
zeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen,
1. wenn das hoch- oder vollautomatisierte System
   ihn dazu auffordert oder
BGBl. 2017, Seite 1649 — Originalseite als Abbildung
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  2. wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher
     Umstände erkennen muss, dass die Vorausset-
     zungen für eine bestimmungsgemäße Verwen-
     dung der hoch- oder vollautomatisierten Fahr-

     funktionen nicht mehr vorliegen.

                           § 1c

                       Evaluierung

     Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
  Infrastruktur wird die Anwendung der Regelungen
  in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I
  S. 1648) nach Ablauf des Jahres 2019 auf wissen-
  schaftlicher Grundlage evaluieren. Die Bundesregie-
  rung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die
  Ergebnisse der Evaluierung.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird nach Nummer 14 folgende Num-

     mer 14a eingefügt:

     „14a. die Einrichtung und die mit Zustimmung
           des Verfügungsberechtigten Nutzung von
           fahrerlosen Parksystemen im niedrigen
           Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
           die durch bauliche oder sonstige Einrich-
           tungen vom übrigen öffentlichen Straßen-
           raum getrennt sind und nur über besondere
           Zu- und Abfahrten erreicht und verlassen
           werden können,“.

  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:
        „(4a) Rechtsverordnungen auf Grund des Ab-
     satzes 1 Nummer 1, 2 oder 3 können auch erlas-
     sen werden, soweit dies erforderlich ist, um den
     besonderen Anforderungen der Teilnahme von
     Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisier-
     ter Fahrfunktion am Straßenverkehr Rechnung zu
     tragen.“

3. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „fünf Millio-
     nen Euro“ das Semikolon durch ein Komma er-
     setzt und werden folgende Wörter eingefügt:
     „bei Verursachung des Schadens auf Grund der
     Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten
     Fahrfunktion gemäß § 1a nur bis zu einem Betrag
     von insgesamt zehn Millionen Euro;“.
  b) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
     ersetzt und werden nach dem Wort „Euro“ fol-
     gende Wörter eingefügt:
     „bei Verursachung des Schadens auf Grund der
     Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten
     Fahrfunktion gemäß § 1a, nur bis zu einem Betrag
     von insgesamt zwei Millionen Euro.“
4. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt.

  b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende gestrichen
     und das Wort „und“ angefügt.

  c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

     „8. für Maßnahmen zur Durchführung der Daten-
         verarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch-

          oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach
          diesem Gesetz oder nach den auf diesem
          Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften.“

5. Nach Abschnitt VI wird folgender Abschnitt VIa ein-

   gefügt:
                „VIa. Datenverarbeitung
                    im Kraftfahrzeug

                          § 63a

         Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen
     mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion
      (1) Kraftfahrzeuge gemäß § 1a speichern die
   durch ein Satellitennavigationssystem ermittelten
   Positions- und Zeitangaben, wenn ein Wechsel der
   Fahrzeugsteuerung zwischen Fahrzeugführer und
   dem hoch- oder vollautomatisierten System erfolgt.
   Eine derartige Speicherung erfolgt auch, wenn der

   Fahrzeugführer durch das System aufgefordert wird,

   die Fahrzeugsteuerung zu übernehmen oder eine
   technische Störung des Systems auftritt.

      (2) Die gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten
   dürfen den nach Landesrecht für die Ahndung von
   Verkehrsverstößen zuständigen Behörden auf deren
   Verlangen übermittelt werden. Die übermittelten
   Daten dürfen durch diese gespeichert und genutzt
   werden. Der Umfang der Datenübermittlung ist auf
   das Maß zu beschränken, das für den Zweck der
   Feststellung des Absatzes 1 im Zusammenhang mit
   dem durch diese Behörden geführten Verfahren der
   eingeleiteten Kontrolle notwendig ist. Davon unbe-
   rührt bleiben die allgemeinen Regelungen zur Ver-
   arbeitung personenbezogener Daten.
     (3) Der Fahrzeughalter hat die Übermittlung der
   gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten an Dritte zu
   veranlassen, wenn

   1. die Daten zur Geltendmachung, Befriedigung oder
      Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammen-
      hang mit einem in § 7 Absatz 1 geregelten Ereignis
      erforderlich sind und
   2. das entsprechende Kraftfahrzeug mit automati-
      sierter Fahrfunktion an diesem Ereignis beteiligt
      war. Absatz 2 Satz 3 findet entsprechend Anwen-
      dung.
      (4) Die gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten sind
   nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, das
   Kraftfahrzeug war an einem in § 7 Absatz 1 geregel-
   ten Ereignis beteiligt; in diesem Fall sind die Daten
   nach drei Jahren zu löschen.
     (5) Im Zusammenhang mit einem in § 7 Absatz 1
   geregelten Ereignis können die gemäß Absatz 1 ge-
   speicherten Daten in anonymisierter Form zu Zwe-
   cken der Unfallforschung an Dritte übermittelt wer-
   den.

                          § 63b

                Ermächtigungsgrundlagen

      Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
   Infrastruktur wird ermächtigt, im Benehmen mit der

   Beauftragten für den Datenschutz und die Informa-
   tionsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechts-
   verordnungen zu erlassen über
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  1. die technische Ausgestaltung und den Ort des
     Speichermediums sowie die Art und Weise der
     Speicherung gemäß § 63a Absatz 1,
  2. den Adressaten der Speicherpflicht nach § 63a
     Absatz 1,
  3. Maßnahmen zur Sicherung der gespeicherten
     Daten gegen unbefugten Zugriff bei Verkauf des
     Kraftfahrzeugs.

    Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkün-
    dung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzu-
    leiten.“

                              Artikel 2
                           Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                          ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                             Berlin, den 16. Juni 2017
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                                           Der Bundesminister
                             f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
                                                  A. Dobrindt

t a l e I n f r a s t r u k t u r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1648. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f620852fe8195ba2….