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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1124
BGBl. 2011 I S. 1124 · 7.433 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und
Vom 20.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Mai
2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Betriebserlaubnis
oder einer EG-Typgenehmigung“ durch die Wör-
ter „Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder
EG-Typgenehmigung“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
„i) die Anerkennung von
aa) Stellen zur Prüfung und Begutachtung
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
und
bb) Stellen zur Prüfung und Zertifizierung
von Qualitätssicherungssystemen ein-
schließlich der Voraussetzungen hier-
für sowie
die Änderung und Beendigung von Aner-
kennung und Zertifizierung einschließlich
der hierfür erforderlichen Voraussetzungen
für die Änderung und Beendigung und das
Verfahren; die Stellen zur Prüfung und
Begutachtung von Fahrzeugen und Fahr-
zeugteilen müssen zur Anerkennung die
Gewähr dafür bieten, dass für die bean-
tragte Zuständigkeit die ordnungsgemäße
Wahrnehmung der Prüfaufgaben nach den
allgemeinen Kriterien zum Betreiben von
Prüflaboratorien und nach den erforder-
lichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien
an Personal- und Sachausstattung erfol-
gen wird,“.
bb) In Buchstabe l werden nach den Wörtern
„Durchführung von Untersuchungen und
Prüfungen“ die Wörter „ , einschließlich den
Anforderungen an eine zentrale Stelle, die
von Trägern der Technischen Prüfstellen und
anderer Gesetze
Juni 2011
von amtlich anerkannten Überwachungsorga-
nisationen gebildet und getragen wird, zur
Überprüfung der Praxistauglichkeit von Prüf-
vorgaben oder deren Erarbeitung,“ eingefügt.
cc) In Buchstabe m werden nach dem Wort
„Mängel“ die Wörter „und die Weitergabe
der festgestellten Mängel an die jeweiligen
Hersteller von Fahrzeugen und Fahrzeug-
teilen sowie das Kraftfahrt-Bundesamt; dabei
ist die Weitergabe personenbezogener Daten
nicht zulässig“ eingefügt.
b) In Nummer 5c werden die Wörter „Stilllegung
oder“ gestrichen.
3. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn der
neue Eigentümer bereits seiner Meldepflicht nach
Absatz 4 nachgekommen ist.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „ , und für die
Fahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt sind
und deren Stilllegung im Fahrzeugbrief vermerkt
ist“ gestrichen.
4. In § 35 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Die nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 ge-
speicherten Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung
und Identifizierungsmerkmale von Fahrzeugen dür-
fen den Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Kata-
strophenschutz und Rettungsdienst, wenn dies für
Zwecke nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich
ist, zur Rettung von Unfallopfern übermittelt wer-
den.“
5. In § 36 wird nach Absatz 3b folgender Absatz 3c
eingefügt:
„(3c) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahr-
zeugregister nach § 35 Absatz 1a darf an die
Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophen-
schutz und Rettungsdienst zur Vorbereitung der
Rettung von Personen aus Fahrzeugen durch Abruf
im automatisierten Verfahren erfolgen.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über die
Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines
Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten

bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 288 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird aufgehoben.
b) Der bisherige Buchstabe c wird der neue Buch-
stabe b und wie folgt gefasst:
„b) die Anerkennung von Technischen Diensten,
die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
Fahrzeuge oder Fahrzeugteile prüfen,“.
c) Der bisherige Buchstabe d wird der neue Buch-
stabe c und wie folgt gefasst:
„c) die Anerkennung von Konformitätsbewer-
tungsstellen, die die Qualitätssicherung bei
der Herstellung von Fahrzeugen und Fahr-
zeugteilen bewerten und überwachen,“.
d) Buchstabe e wird aufgehoben.
2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Bewertung der Qualitätssicherung bei
der Herstellung und dem Vertrieb von Fahrer-
karten, Führerscheinen, Zulassungsbescheini-
gungen, Plaketten, Prüffolien und Stempeln, um
die vorgeschriebene und ordnungsgemäße Her-
stellung, Verwahrung und Verteilung dieser Kar-
ten, Scheine, Papiere, Plaketten, Folien und
Stempel zu gewährleisten,“.
Artikel 3
Änderung des
Kraftfahrsachverständigengesetzes
Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. De-
zember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „24“
durch die Angabe „23“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort
„Kraftfahrzeugelektrikermeister“ die Wörter „oder
eine Ausbildung als Kraftfahrzeugtechniker an
einer staatlich anerkannten Fachschule“ einge-
fügt.
2. In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „und Abs. 2“ durch
die Wörter „ , Absatz 2 und § 3“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juni 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1124. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 212b97a1474c52a8….