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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1124

BGBl. 2011 I S. 1124 · 7.433 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1124
                                   Drittes Gesetz
            zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und
                                                 Vom 20.

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                    Änderung des
               Straßenverkehrsgesetzes
   Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Mai
2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden die Wörter „Betriebserlaubnis
     oder einer EG-Typgenehmigung“ durch die Wör-
     ter „Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder
     EG-Typgenehmigung“ ersetzt.

  b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:

          „i) die Anerkennung von
             aa) Stellen zur Prüfung und Begutachtung
                 von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
                 und

             bb) Stellen zur Prüfung und Zertifizierung
                 von Qualitätssicherungssystemen ein-
                 schließlich der Voraussetzungen hier-
                 für sowie
             die Änderung und Beendigung von Aner-
             kennung und Zertifizierung einschließlich
             der hierfür erforderlichen Voraussetzungen
             für die Änderung und Beendigung und das
             Verfahren; die Stellen zur Prüfung und
             Begutachtung von Fahrzeugen und Fahr-
             zeugteilen müssen zur Anerkennung die
             Gewähr dafür bieten, dass für die bean-
             tragte Zuständigkeit die ordnungsgemäße
             Wahrnehmung der Prüfaufgaben nach den
             allgemeinen Kriterien zum Betreiben von
             Prüflaboratorien und nach den erforder-
             lichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien
             an Personal- und Sachausstattung erfol-
             gen wird,“.
       bb) In Buchstabe l werden nach den Wörtern
           „Durchführung von Untersuchungen und
           Prüfungen“ die Wörter „ , einschließlich den
           Anforderungen an eine zentrale Stelle, die
           von Trägern der Technischen Prüfstellen und

anderer Gesetze
Juni 2011

            von amtlich anerkannten Überwachungsorga-
            nisationen gebildet und getragen wird, zur
            Überprüfung der Praxistauglichkeit von Prüf-
            vorgaben oder deren Erarbeitung,“ eingefügt.
       cc) In Buchstabe m werden nach dem Wort
           „Mängel“ die Wörter „und die Weitergabe
           der festgestellten Mängel an die jeweiligen
           Hersteller von Fahrzeugen und Fahrzeug-
           teilen sowie das Kraftfahrt-Bundesamt; dabei
           ist die Weitergabe personenbezogener Daten
           nicht zulässig“ eingefügt.
    b) In Nummer 5c werden die Wörter „Stilllegung
       oder“ gestrichen.

  3. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

       „Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn der
       neue Eigentümer bereits seiner Meldepflicht nach
       Absatz 4 nachgekommen ist.“
    b) In Absatz 4 werden die Wörter „ , und für die
       Fahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt sind

       und deren Stilllegung im Fahrzeugbrief vermerkt
       ist“ gestrichen.
  4. In § 35 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
     gefügt:

       „(1a) Die nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 ge-
    speicherten Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung
    und Identifizierungsmerkmale von Fahrzeugen dür-
    fen den Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Kata-
    strophenschutz und Rettungsdienst, wenn dies für
    Zwecke nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich
    ist, zur Rettung von Unfallopfern übermittelt wer-
    den.“
  5. In § 36 wird nach Absatz 3b folgender Absatz 3c
     eingefügt:

      „(3c) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahr-
    zeugregister nach § 35 Absatz 1a darf an die
    Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophen-
    schutz und Rettungsdienst zur Vorbereitung der
    Rettung von Personen aus Fahrzeugen durch Abruf
    im automatisierten Verfahren erfolgen.“

                         Artikel 2
                     Änderung des
                  Gesetzes über die
       Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
    § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines
  Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt
  Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten
BGBl. 2011, Seite 1125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1125
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 288 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

  a) Buchstabe b wird aufgehoben.

  b) Der bisherige Buchstabe c wird der neue Buch-

     stabe b und wie folgt gefasst:

     „b) die Anerkennung von Technischen Diensten,
         die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
         Fahrzeuge oder Fahrzeugteile prüfen,“.
  c) Der bisherige Buchstabe d wird der neue Buch-
     stabe c und wie folgt gefasst:
     „c) die Anerkennung von Konformitätsbewer-
         tungsstellen, die die Qualitätssicherung bei
         der Herstellung von Fahrzeugen und Fahr-
         zeugteilen bewerten und überwachen,“.
  d) Buchstabe e wird aufgehoben.
2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

  „7. die Bewertung der Qualitätssicherung bei
      der Herstellung und dem Vertrieb von Fahrer-
      karten, Führerscheinen, Zulassungsbescheini-
      gungen, Plaketten, Prüffolien und Stempeln, um
      die vorgeschriebene und ordnungsgemäße Her-
      stellung, Verwahrung und Verteilung dieser Kar-

        ten, Scheine, Papiere, Plaketten, Folien und
        Stempel zu gewährleisten,“.

                            Artikel 3
                      Änderung des

           Kraftfahrsachverständigengesetzes

   Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. De-

zember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „24“
       durch die Angabe „23“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort
       „Kraftfahrzeugelektrikermeister“ die Wörter „oder
       eine Ausbildung als Kraftfahrzeugtechniker an
       einer staatlich anerkannten Fachschule“ einge-
       fügt.
2. In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „und Abs. 2“ durch
   die Wörter „ , Absatz 2 und § 3“ ersetzt.

                            Artikel 4

                          Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 20. Juni 2011
                                            Der Bundespräsident
                                               Christian Wulff
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                              f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                 Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1124. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 212b97a1474c52a8….