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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1214

BGBl. 2017 I S. 1214 · 17.711 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1214
                                       Gesetz
                                  zur Änderung des
               Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes,
                   des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von
            selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und
           des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
                                              Vom 16. Mai 2017

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1
                  Änderung des
            Güterkraftverkehrsgesetzes

  Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998
(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 492 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 wird der Satz 2 aufgehoben.

2. In § 5 wird der Satz 2 aufgehoben.

3. § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe m wird wie
   folgt gefasst:

   „m) die nach den Rechtsvorschriften der Europä-

       ischen Union über die technische Unterwegs-

       kontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßen-

       verkehr teilnehmen, zu prüfenden technischen

       Anforderungen an Kraftfahrzeuge zur Güterbe-

       förderung,“.

4. § 14a wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)
      Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezem-
      ber 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und
      88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl.

      EU Nr. L 379 S. 5)“ durch die Angabe „Verord-

      nung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom

      18. Dezember 2013 über die Anwendung der

      Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Ar-

      beitsweise der Europäischen Union auf De-mini-
      mis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)“
      ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „dem Abschnitt 8
      der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommis-
      sion vom 6. August 2008 zur Erklärung der Ver-
      einbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit
      dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der
      Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Grup-
      penfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214
      S. 3)“ durch die Angabe „der Verordnung (EU)
      Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014
      zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
      Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
      Anwendung der Artikel 107 und 108 des Ver-
      trags über die Arbeitsweise der Europäischen
      Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)“ ersetzt.
4a. In § 15 Absatz 4 Nummer 6 werden nach den Wör-
    tern „Europäische Union“ die Wörter „oder einem
    anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirt-
    schaftsraumes oder der Schweiz“ eingefügt.

5. In § 16 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
   eingefügt:
      „(2a) Zum Zweck der Beurteilung der Zuverläs-
   sigkeit des Unternehmers und der Verkehrsleiter gilt
   Absatz 1 entsprechend für abgeschlossene Buß-
   geldverfahren wegen in Anhang 1 der Verordnung
   (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016
   zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
   des Europäischen Parlaments und des Rates in Be-
   zug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße
   gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung
   der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer
   führen können, sowie zur Änderung von Anhang III

   der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates (ABl. L 74 vom 19.3.2016,
   S. 8) genannter Zuwiderhandlungen, wenn die Ord-
   nungswidrigkeit in einem Unternehmen mit Sitz im

   Inland begangen wurde und die Geldbuße bis zu

   zweihundert Euro beträgt. Über diese Verfahren

   teilen die zuständigen Verwaltungsbehörden nach

   § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-

   nungswidrigkeiten dem Bundesamt die Daten nach

   Absatz 1 Satz 1 mit. Die §§ 4 und 6 der Verordnung
   zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei
   nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gelten entspre-
   chend.“
6. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern

      „Europäischen Union“ die Wörter „oder in einem

      anderen Vertragsstaat des Abkommens über

      den Europäischen Wirtschaftsraum oder der

      Schweiz“ eingefügt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Euro-
          päischen Union“ die Wörter „oder aus ande-
          ren Vertragsstaaten des Abkommens über
          den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
          Schweiz“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Euro-
          päischen Union“ die Wörter „oder des mittei-
          lenden anderen Vertragsstaates des Abkom-
          mens über den Europäischen Wirtschafts-
          raum oder der Schweiz“ eingefügt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Euro-
          päischen Union“ die Wörter „oder anderer
          Vertragsstaaten des Abkommens über den
          Europäischen Wirtschaftsraum oder der
          Schweiz“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Euro-
          päischen Union“ die Wörter „oder aus ande-
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          ren Vertragsstaaten des Abkommens über
          den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
          Schweiz“ eingefügt.

   d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern

      „Europäischen Union“ die Wörter „oder anderer

      Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-

      päischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“

      eingefügt.

                       Artikel 2

                  Änderung des

               Fahrpersonalgesetzes

   Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640),
das zuletzt durch Artikel 474 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-
          ter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des
          Rates vom 20. Dezember 1985 über das
          Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG
          Nr. L 370 S. 8),“ gestrichen.

      bb) In Buchstabe b wird das Wort „Kontroll-

          geräte“ durch das Wort „Fahrtenschreiber“

          ersetzt.

      cc) Im Satzteil nach Buchstabe e wird die An-

          gabe „in den Artikeln 3, 21 bis 24, 27, 29 und

          32 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“

          durch die Angabe „in den Artikeln 3, 21
          bis 24, 26, 27, 29 und 32 bis 41 der Verord-
          nung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt sowie die
          Wörter „sowie in den Artikeln 3, 15, 16 und
          19 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ ge-

          strichen.

   b) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „Kon-
      trollgeräten“ durch das Wort „Fahrtenschreibern“
      ersetzt.
   c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort
          „Kontrollgerätkartenregister“ durch das Wort
          „Fahrtenschreiberkartenregister“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe b werden die Wörter „der Ver-
          ordnung (EWG) Nr. 3821/85,“ gestrichen.

      cc) In Buchstabe d werden die Wörter „ein Jahr“

          durch die Wörter „fünf Jahre“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(EWG)
      Nr. 3821/85,“ gestrichen.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Schaublät-
          ter und“ das Wort „andere“ eingefügt.

      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschrei-

          bers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
          hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte
          gespeicherten Daten in regelmäßigen Ab-
          ständen zu kopieren.“

      cc) In Satz 5 wird das Wort „Kontrollgerätes“
          durch das Wort „Fahrtenschreibers“ ersetzt.

      dd) Satz 7 wird wie folgt geändert:

          aaa) Die Wörter „Artikels 14 Abs. 2 der Ver-

               ordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden

               durch die Wörter „Artikels 33 Absatz 2

               der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ er-

               setzt,
          bbb) die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der
               Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden

               durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2

               und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung
               (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt,

          ccc) nach dem Wort „Ausdrucke“ werden
               die Wörter „und handschriftlichen Auf-
               zeichnungen“ eingefügt,

          ddd) die Wörter „Artikel 15 Abs. 7 der Verord-
               nung (EWG) Nr. 3821/85“ werden durch
               die Wörter „Artikel 36 Absatz 1 und 2
               der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ er-
               setzt.
      ee) Satz 8 wird wie folgt geändert:

          aaa) Die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der
               Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden

               durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2

               und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung

               (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt,

          bbb) nach dem Wort „Ausdrucke“ werden

               die Wörter „und handschriftlichen Auf-

               zeichnungen“ eingefügt,

          ccc) nach den Wörtern „der Abgabenord-
               nung“ wird das Wort „und“ durch ein
               Komma ersetzt,

          ddd) nach den Wörtern „des Vierten Buches

               Sozialgesetzbuch“ werden folgende
               Wörter eingefügt: „nach § 17 Absatz 2
               des Gesetzes zur Regelung eines allge-
               meinen Mindestlohns, nach § 19 Ab-
               satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendege-
               setzes oder nach § 17c Absatz 2 des
               Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“.

      ff) Satz 9 wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der
               Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden
               durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2,

               Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU)

               Nr. 165/2014“ ersetzt,

          bbb) nach dem Wort „Ausdrucke“ werden
               die Wörter „und handschriftlichen Auf-
               zeichnungen“ eingefügt.
   c) In Absatz 7 werden die Wörter „Artikel 7 und 12
      Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“
      durch die Wörter „Artikel 15, 22 Absatz 3 und
      Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU)

      Nr. 165/2014“ ersetzt.

3. § 4 b wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11
      und 15“ werden durch die Wörter „§ 49 Absatz 1
      Nummer 1 bis 3, 7 bis 13 und 17“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1216
   b) Die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“
      wird durch die Angabe „Verordnung (EU)
      Nr. 165/2014“ ersetzt.
4. § 4c wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 4c

                     Auskünfte aus dem
               Fahrtenschreiberkartenregister“.
   b) In Absatz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Kon-
      trollgerätkartenregister“ durch das Wort „Fahr-
      tenschreiberkartenregister“ ersetzt.
   c) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Ver-
      ordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Angabe
      „Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Kontroll-
      geräte“ durch das Wort „Fahrtenschreiber“ er-
      setzt.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

          „(1a) Ergeben sich bei einer Kontrolle kon-
       krete Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrten-
       schreiber nicht ordnungsgemäß funktioniert,
       kann die zuständige Behörde eine Prüfung des
       Fahrtenschreibers nach Maßgabe des § 57b
       Absatz 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulas-
       sungs-Ordnung anordnen. Abweichend von
       § 57b Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zu-
       lassungs-Ordnung fallen dem Halter die Kosten
       der Prüfung nur zu Last, wenn festgestellt wird,
       dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und
       Arbeitsweise des Fahrtenschreibers nicht vor-
       schriftsmäßig sind.“

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absätzen 1

      und 2“ durch die Wörter „Absätzen 1, 1a und 2“

      ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe b werden die Wörter „der
               Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,“ gestri-
               chen.

          bbb) In Buchstabe j wird die Angabe „§ 5

               Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5
               Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1“
               ersetzt.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe b werden die Wörter „der
               Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,“ gestri-
               chen.

          bbb) In Buchstabe g wird die Angabe „§ 5
               Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5
               Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1“
               ersetzt.

       cc) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wör-
           ter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,“
           gestrichen.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
      Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b
      oder Nummer 4 Buchstabe b, die bis zum 1. März
      2016 unter Geltung der Verordnung (EWG)
      Nr. 3821/85 begangen wurden, können abwei-
      chend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ord-
      nungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der
      Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.“

6a. § 8a wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Im Fall von Satz 1 Nummer 2 sorgt der Unter-
      nehmer auch dann nicht dafür, dass die regel-
      mäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8
      Absatz 6 eingehalten wird, wenn diese im Fahr-
      zeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlaf-
      möglichkeit verbracht wird.“

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Im Fall von Satz 1 Nummer 1 wird die regelmä-
      ßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Ab-
      satz 6 auch dann nicht eingehalten, wenn diese
      im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete
      Schlafmöglichkeit verbracht wird.“

7. In § 10 Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „zur
   Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Per-
   sonen“ durch das Wort „Verkehrsleiter“ ersetzt.

                       Artikel 3
                    Änderung des
              Gesetzes zur Regelung
   der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern

   In § 6 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeits-
zeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012
(BGBl. I S. 1479) werden die Wörter „ein Kontrollgerät
nach Anhang I oder Anhang I B der Verordnung (EWG)

Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über

das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom

31.12.1985, S. 8)“ durch die Wörter „einen Fahrten-
schreiber nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Feb-
ruar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des
Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmo-
nisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenver-

kehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1)“ ersetzt.

                       Artikel 4

                   Änderung des
              Straßenverkehrsgesetzes

  § 6 Absatz 1 Nummer 20 des Straßenverkehrsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„20. Maßnahmen über die technische Unterwegskon-
     trolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr
     teilnehmen, und daran die Mitwirkung amtlich an-
     erkannter Sachverständiger oder Prüfer für den
     Kraftfahrzeugverkehr einer technischen Prüfstelle,
     von amtlich anerkannten Überwachungsorganisa-
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     tionen betraute Prüfingenieure sowie die für die
     Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkann-
     ten Kraftfahrzeugwerkstätten.“

                      Artikel 5
                  Änderungen des
           Gesetzes über die Errichtung
           eines Kraftfahrt-Bundesamtes

   In § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Geset-
zes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-

mer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November
2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird das
Wort „Kontrollgerätekartenregisters“ durch das Wort
„Fahrtenschreiberkartenregisters“ ersetzt.

                              Artikel 6

                           Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 16. Mai 2017

                                          Der Bundespräsident
                                         Frank-Walter Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                                            Der Bundesminister
                              f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
                                                   A. Dobrindt

t a l e I n f r a s t r u k t u r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1214. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ace26eb646d3b5e0….