Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/4981 · S. 6
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a (§ 2 Absatz 10) Die ersten praktischen Erfahrungen haben deutlich gemacht, dass die bisherigen Regelungen zur Sonderfahrberechtigung in § 2 Absatz 10 Satz 5 bis 8 wegen fehlenden systemati- schen Zusammenhangs mit den dort genannten Dienstfahrer- laubnissen aufgehoben werden können. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4981 Zu Buchstabe b (§ 2 Absatz 10a) Die bislang geregelte Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t wird inhaltlich weitgehend übernommen und in einem neuen Absatz zusammengefasst. Zudem wird deutlich ge- macht, dass entsprechend den Vereinbarungen der Koali- tionsfraktionen aus dem Koalitionsvertrag die Verbesserun- gen nur für die ehrenamtlich Tätigen in den genannten Orga- nisationen gelten, da diese aufgrund der geschilderten recht- lichen Rahmenbedingungen Unterstützung zur Ausübung ihres wertvollen gesellschaftlichen Beitrags benötigen. Zusätzlich wird durch den Verweis in § 2 Absatz 10a Satz 4 auf § 2 Absatz 10a Satz 1 bis 3 das Modell einer organisa- tionsinternen Einweisung und Prüfung auf Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse auf 7,5 t erweitert. Für den Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Ein- satzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t ist hiernach eine Einweisung und Prüfung, die sich je- weils auf das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zu- lässigen Gesamtmasse von 7,5 t bezieht, erforderlich. Die Differenzierung der Sonderfahrberechtigung bis zu einer zu- lässigen Gesamtmasse von 4,75 t einerseits und bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7,5 t andererseits ist er- forderlich, da die Anforderungen an den Fahrer mit der Höhe des Fahrzeugsgewichts zunehmen. Aufgrund des tats
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.611 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/4981, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 14.041–16.652 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.17) +D1D2D3 · Prüfwert 17277ec7b429ca73….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP