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Artikel 1 · BT-Drs. 17/4981 · S. 6

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a (§ 2 Absatz 10)
Die ersten praktischen Erfahrungen haben deutlich gemacht,
dass die bisherigen Regelungen zur Sonderfahrberechtigung
in § 2 Absatz 10 Satz 5 bis 8 wegen fehlenden systemati-
schen Zusammenhangs mit den dort genannten Dienstfahrer-
laubnissen aufgehoben werden können.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4981
Zu Buchstabe b (§ 2 Absatz 10a)
Die bislang geregelte Fahrberechtigung zum Führen von
Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von
4,75 t wird inhaltlich weitgehend übernommen und in einem
neuen Absatz zusammengefasst. Zudem wird deutlich ge-
macht, dass entsprechend den Vereinbarungen der Koali-
tionsfraktionen aus dem Koalitionsvertrag die Verbesserun-
gen nur für die ehrenamtlich Tätigen in den genannten Orga-
nisationen gelten, da diese aufgrund der geschilderten recht-
lichen Rahmenbedingungen Unterstützung zur Ausübung
ihres wertvollen gesellschaftlichen Beitrags benötigen.
Zusätzlich wird durch den Verweis in § 2 Absatz 10a Satz 4
auf § 2 Absatz 10a Satz 1 bis 3 das Modell einer organisa-
tionsinternen Einweisung und Prüfung auf Einsatzfahrzeuge
mit einer zulässigen Gesamtmasse auf 7,5 t erweitert. Für
den Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Ein-
satzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von
7,5 t ist hiernach eine Einweisung und Prüfung, die sich je-
weils auf das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zu-
lässigen Gesamtmasse von 7,5 t bezieht, erforderlich. Die
Differenzierung der Sonderfahrberechtigung bis zu einer zu-
lässigen Gesamtmasse von 4,75 t einerseits und bis zu einer
zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7,5 t andererseits ist er-
forderlich, da die Anforderungen an den Fahrer mit der Höhe
des Fahrzeugsgewichts zunehmen. Aufgrund des tats

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.611 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/4981, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 14.041–16.652 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.17) +D1D2D3 · Prüfwert 17277ec7b429ca73….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP