Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 28 Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/28?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/28?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen genutzt werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/28?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.
Änderungsverlauf
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 1. 7. 2023 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
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28.11.2016 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I 2722)
BGBl. 2016 I S. 2722
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19.07.2007 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I 1460)
BGBl. 2007 I S. 1460
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14.08.2005 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I 2412)
BGBl. 2005 I S. 2412
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.