Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 6e Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.09.2016 – 10 S 1404/16Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 11.08.2017 – 12 ME 169/17
- VG Karlsruhe, 30.06.2016 – 2 K 2198/16Zitiert von 3
- VG Stade, 17.07.2017 – 1 B 2237/17
- VG Göttingen, 03.04.2013 – 1 A 92/11Zitiert von 1
- VG Aachen, 23.04.2010 – 3 L 121/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 25.05.2022 – 6 B 17/22
- VGH Bayern, 11.01.2022 – 11 ZB 21.164Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 04.02.2015 – 14 L 3179/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6e StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6e#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6e#abs-2 (2) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Absatz 1 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften des § 2a.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6e#abs-3 (3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Fahrerlaubnispflicht, die Erteilung, die Entziehung oder die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe, das Fahrerlaubnisregister und die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Für die Prüfungsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 5 gelten im Übrigen die Vorschriften über den Führerschein entsprechend.