Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 6e Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6e#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6e#abs-2 (2) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Absatz 1 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften des § 2a.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6e#abs-3 (3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Fahrerlaubnispflicht, die Erteilung, die Entziehung oder die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe, das Fahrerlaubnisregister und die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Für die Prüfungsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 5 gelten im Übrigen die Vorschriften über den Führerschein entsprechend.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 6e StVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.09.2016 – 10 S 1404/16Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 11.08.2017 – 12 ME 169/17
- VG Karlsruhe, 30.06.2016 – 2 K 2198/16Zitiert von 3
- VG Stade, 17.07.2017 – 1 B 2237/17
- VG Göttingen, 03.04.2013 – 1 A 92/11Zitiert von 1
- VG Aachen, 23.04.2010 – 3 L 121/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 25.05.2022 – 6 B 17/22
- VGH Bayern, 11.01.2022 – 11 ZB 21.164Zitiert von 4
- VG Köln, 11.05.2021 – 6 L 683/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6e StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.11.2016 Ausfertigung
§ 6e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I 2722)
BGBl. 2016 I S. 2722
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02.12.2010 Ausfertigung
§ 6e geändert, Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 1748)
BGBl. 2010 I S. 1748
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 6e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1958)
BGBl. 2006 I S. 1958
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.