Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/5047 · S. 8
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Einfügung von § 24c StVG) Durch die Einfügung des § 24c Abs. 1 wird ein besonderes Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen, die sich noch in der Probezeit nach § 2a befinden, eingeführt. Ziel ist es, dass sie ein Kraftfahrzeug nur in nicht alkoholi- siertem Zustand führen. § 24c untersagt den Alkoholgenuss während des Führens eines Kraftfahrzeugs absolut. Auch wer vor der Fahrt Alkohol getrunken hat, darf die Fahrt nicht antreten, wenn er noch unter der Wirkung von alkoholischen Getränken steht. Auf die Frage, ob im Einzelfall die Fahr- sicherheit des Betroffenen beeinträchtigt war, kommt es dabei nicht an. Die Regelung umfasst zwei Handlungsalternativen: 1. Das Zusichnehmen alkoholischer Getränke beim Führen eines Kraftfahrzeugs und 2. das Antreten der Fahrt unter der Wirkung solcher Ge- tränke. Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/5047 Unter Nummer 2 ist auch der Fall erfasst, dass eine Person vor oder während der Fahrt als Begleiter alkoholische Ge- tränke zu sich nimmt und das Fahrzeug anschließend selbst führt, mithin die Fahrt antritt, obwohl sie noch unter der Wir- kung dieser Getränke steht. Durch die Neuregelung wird bei Fahranfängern bewusst von der Konzeption abgerückt, das bußgeldbewehrte Verbot auf einen bestimmten Gefahrengrenzwert abzustellen (wie bei der 0,5-Promille-Grenze gemäß § 24a Abs. 1). Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Die Normierung eines wie auch immer bestimmten Gefahrengrenzwerts ist mit der Gefahr verbunden, dass sich Normadressaten an diese Pro- millegrenze „herantrinken“ und sie möglicherweise auch überschreiten. Dies gilt insbesondere, weil die Einführung einer absoluten Null-Promille-Grenze vor allem aus mess- technischen und medizinischen Gründen problematisch ist
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.953 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/5047, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 16.915–24.868 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.65) +D1D2D3 · Prüfwert cbcb4c7fb5aa53f6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP