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Artikel 1 · BT-Drs. 16/5047 · S. 8

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Einfügung von § 24c StVG)
Durch die Einfügung des § 24c Abs. 1 wird ein besonderes
Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen, die
sich noch in der Probezeit nach § 2a befinden, eingeführt.
Ziel ist es, dass sie ein Kraftfahrzeug nur in nicht alkoholi-
siertem Zustand führen. § 24c untersagt den Alkoholgenuss
während des Führens eines Kraftfahrzeugs absolut. Auch
wer vor der Fahrt Alkohol getrunken hat, darf die Fahrt nicht
antreten, wenn er noch unter der Wirkung von alkoholischen
Getränken steht. Auf die Frage, ob im Einzelfall die Fahr-
sicherheit des Betroffenen beeinträchtigt war, kommt es
dabei nicht an.
Die Regelung umfasst zwei Handlungsalternativen:
1. Das Zusichnehmen alkoholischer Getränke beim Führen
eines Kraftfahrzeugs und
2. das Antreten der Fahrt unter der Wirkung solcher Ge-
tränke.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/5047
Unter Nummer 2 ist auch der Fall erfasst, dass eine Person
vor oder während der Fahrt als Begleiter alkoholische Ge-
tränke zu sich nimmt und das Fahrzeug anschließend selbst
führt, mithin die Fahrt antritt, obwohl sie noch unter der Wir-
kung dieser Getränke steht.
Durch die Neuregelung wird bei Fahranfängern bewusst von
der Konzeption abgerückt, das bußgeldbewehrte Verbot auf
einen bestimmten Gefahrengrenzwert abzustellen (wie bei
der 0,5-Promille-Grenze gemäß § 24a Abs. 1). Hierfür sind
folgende Erwägungen maßgeblich: Die Normierung eines
wie auch immer bestimmten Gefahrengrenzwerts ist mit der
Gefahr verbunden, dass sich Normadressaten an diese Pro-
millegrenze „herantrinken“ und sie möglicherweise auch
überschreiten. Dies gilt insbesondere, weil die Einführung
einer absoluten Null-Promille-Grenze vor allem aus mess-
technischen und medizinischen Gründen problematisch ist

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.953 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/5047, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 16.915–24.868 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.65) +D1D2D3 · Prüfwert cbcb4c7fb5aa53f6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP