Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 09.05.2006 – 2 BvR 1589/05Zitiert von 2
- BGH, 27.09.2017 – 4 StR 142/17Gesetzeskonkurrenz zwischen der strafbaren Manipulation eines Kfz-Wegstreckenzählers und einem BetrugZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2022 – 13 S 1013/22Zitiert von 4
- BVerfG, 18.05.2009 – 2 BvR 2233/07
- BGH, 19.08.2021 – 4 StR 410/20Verfahrensrüge im Strafverfahren: Darlegungsanforderungen an eine mangelnde Eigenmächtigkeit des Nichterscheinens des Angeklagten in der HauptverhandlungZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/22b#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,
2.
die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder
3.
eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/22b#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/22b#abs-3 (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.