Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/22b#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/22b#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/22b#abs-3 (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 22b StVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.05.2006 – 2 BvR 1589/05Zitiert von 2
- BGH, 27.09.2017 – 4 StR 142/17Gesetzeskonkurrenz zwischen der strafbaren Manipulation eines Kfz-Wegstreckenzählers und einem BetrugZitiert von 4
- LG Bielefeld, 29.04.2020 – 10 KLs 5/20
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2022 – 13 S 1013/22Zitiert von 4
- BVerfG, 18.05.2009 – 2 BvR 2233/07
- BGH, 25.08.2026 – 4 StR 209/26Strafrecht: Zurücktreten der Unterschlagung hinter dem Betrug bei einer der betrügerischen Besitzverschaffung nachfolgenden Zueignungshandlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.08.2021 – 4 StR 410/20Verfahrensrüge im Strafverfahren: Darlegungsanforderungen an eine mangelnde Eigenmächtigkeit des Nichterscheinens des Angeklagten in der HauptverhandlungZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22b StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2005 Ausfertigung
§ 22b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I 2412)
BGBl. I S. 2412
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.