§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/176a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
Änderungsverlauf
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 176a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 176a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 431)
BGBl. 2020 I S. 431
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21.01.2015 Ausfertigung
§ 176a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I 10)
BGBl. 2015 I S. 10
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 176a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007)
BGBl. 2003 I S. 3007
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