§ 150 Einziehung
Stand: 10.06.2019
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 150 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.03.1981 – 1 StR 798/80Zitiert von 4
- BGH, 22.05.1979 – 1 StR 650/78Zitiert von 3
- BGH, 29.11.1955 – 5 StR 439/55Zitiert von 1
- BVerfG, 26.11.2003 – 2 BvR 1247/01Zitiert von 2
- BVerfG, 01.08.2002 – 2 BvR 1247/01Zitiert von 3
- BGH, 13.01.2010 – 2 StR 439/09Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.: Beurteilung der Konkurrenzen bei der Verabredung mehrerer VerbrechenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.07.2008 – 4 StR 244/08
- BGH, 24.08.1983 – 3 StR 136/83Zitiert von 13
- BGH, 11.08.1981 – 1 StR 395/81Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 150 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 150 geändert, Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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22.12.2003 Ausfertigung
§ 150 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2003 I S. 2838
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