§ 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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10.03.2021 Ausfertigung
§ 152a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I 333)
BGBl. 2021 I S. 333
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 152a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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22.12.2003 Ausfertigung
§ 152a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2003 I S. 2838
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.