Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln

StrafrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,

1.
inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht oder
2.
solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,

1.
die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und
2.
durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.

§ 149 § 151