§ 115 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
Stand: 07.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/115#abs-1 (1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/115#abs-2 (2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/115#abs-3 (3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 115 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 10.03.2022 – 4 RVs 2/22
- BGH, 23.03.1966 – 4 StR 330/66
- BGH, 26.02.1953 – 4 StR 774/51Zitiert von 3
- BGH, 26.04.1995 – 3 StR 93/95
- VG Köln, 22.05.2024 – 23 L 728/24
- BGH, 08.08.1969 – 2 StR 171/69Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 26.06.2026 – 24 L 1315/25Zitiert von 1
- LG Dortmund, 11.05.2026 – 32 KLs 2/26
- LG Potsdam, 18.02.2025 – BRH 11/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 115 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 441 409)
BGBl. 2021 I S. 441
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23.05.2017 Ausfertigung
§ 115 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 1226)
BGBl. 2017 I S. 1226
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