Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 01.09.2026 – 3 StR 333/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:010926B3STR333.26.0
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Leitsatz
Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. Mai 2026 wird
a) im Fall III. 1. c. der Urteilsgründe der Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte von der Verfolgung ausgenommen und das vorgenannte Urteil im Schuldspruch in diesem Fall dahin geändert, dass der Angeklagte der Sachbeschädigung schuldig ist;
b) das vorgenannte Urteil im Strafausspruch dahin geändert, dass in den Fällen III. 1. c. und i. der Urteilsgründe jeweils eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je 12 € festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen schuldig gesprochen des tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (Fall III. 1. a. der Urteilsgründe), des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Beleidigung, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen (Fälle III. 1. c. und d. der Urteilsgründe), der Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung, des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, und der Sachbeschädigung (Fall III. 1. i. der Urteilsgründe). Es hat ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 2 StPO), zur Änderung des Schuldspruchs sowie der Reduzierung zweier Einzelstrafen. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der näheren Betrachtung bedürfen nur die Fälle III. 1. a., c. und i. der Urteilsgründe.
1. Die Verurteilung in Fall III. 1. a. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand. Nach den vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen schnitt sich der alkoholisierte Angeklagte im öffentlichen Straßenraum mit einer Scherbe die Handgelenke auf und äußerte suizidale Absichten. Von Passanten herbeigerufene Notfallsanitäter wollten ihn medizinisch versorgen. Der Angeklagte ließ dies nicht zu und schlug mit den Armen um sich. Einer Rettungskraft drohte er damit, sie mit einer Axt zu erschlagen und zu töten. Er beschimpfte die Sanitäter als „Fotze“, „Nazi“ und „Arschloch“. Schließlich packte er einen von ihnen fest am Kragen und würgte ihn. In der Folge kam es zu einem Gerangel.
Die Strafkammer hat dieses Geschehen zutreffend als tätlichen Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2, § 114 Abs. 1 StPO gewürdigt. Der Strafbarkeit steht nicht entgegen, dass der Angeklagte selbst hilfsbedürftig war, die Notsituation begründet hatte und die ihm angediente Behandlung verweigerte. Vielmehr kann auch die in Not geratene Person tauglicher Täter des Delikts sein, wenn sie sich - wie hier - gegen Rettungsbemühungen tätlich wehrt (Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 31. Aufl., § 115 Rn. 4 mwN). Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm, ihrer Ratio und ihrer Entstehungsgeschichte. Die Regelung soll Kräfte der Feuerwehr, des medizinischen Notdienstes sowie des Katastrophenschutzes vor Behinderungen und tätlichen Angriffen bei Hilfeleistungen bewahren und den ungestörten Ablauf des Einsatzes gewährleisten (BT-Drucks. 17/4143, S. 6 f.; BT-Drucks. 19/17741, S. 18, 33 f.). Schutzadressaten sind zum einen die von Unglücksfällen betroffenen Personen, also die Hilfsbedürftigen in ihren Rettungschancen, zum anderen die Willens- und Betätigungsfreiheit sowie die körperliche Integrität der zivilen Helfer (Heger/Jahn, JR 2015, S. 508, 511). Letztere sind in der Notsituation in besonderer Weise verletzlich, weil sie sich typischerweise auf den Einsatz konzentrieren und nicht um ihren eigenen Schutz kümmern können (LK/Rosenau, StGB, 13. Aufl., § 115 Rn. 5). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Vorschrift teleologisch zu reduzieren und den Hilfsbedürftigen aus dem Kreis tauglicher Täter auszunehmen (so aber LK/Rosenau, StGB, 13. Aufl., § 115 Rn. 22; Heger/Jahn, JR 2015, S. 508, 511; vgl. auch MüKoStGB/Bosch, 5. Aufl., § 115 Rn. 11). Der Gesetzgeber hatte bei der letzten Erweiterung der Vorschrift zum 1. Juli 2021 auch ausdrücklich die Gewaltbereitschaft von Patienten im Blick, die in der emotional aufgeladenen Atmosphäre einer Notsituation auf medizinisches Personal treffen (BT-Drucks. 19/17741, S. 33 f.; vgl. auch MüKoStGB/Bosch, 5. Aufl., § 115 Rn. 10 zu Untersuchungen über Gewalt von verwirrten oder intoxikierten Patienten mwN). Von Notlagen ist zudem häufig eine größere Anzahl von Personen betroffen. Greift eine dieser Personen die Hilfskräfte tätlich an, sind der sachgerechte Rettungseinsatz sowie Leib und Leben aller Hilfsbedürftigen gefährdet. Gerade dies soll § 115 Abs. 3 Satz 2 StGB jedoch verhindern beziehungsweise besonders pönalisieren.
2. In Fall III. 1. c. der Urteilsgründe wird das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen auf die Sachbeschädigung beschränkt. Das führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zur Reduktion der zugehörigen Einzelstrafe von ursprünglich vier Monaten Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB), wobei die Tagessatzhöhe auf 12 € zu bestimmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - 3 StR 423/24, juris Rn. 17).
3. In Fall III. 1. i. der Urteilsgründe hat das Landgericht versehentlich den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 86a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 12 € verhängt, obgleich der Angeklagte in diesem Fall „nur“ eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB beging. Hier wird deshalb wie im vorgenannten Fall verfahren.
4. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von alledem unberührt. Angesichts der Anzahl und Höhe der weiteren Einzelstrafen, darunter solche zu sechs Monaten, zweimal vier Monaten und drei Monaten Freiheitsstrafe, ist auszuschließen, dass das Landgericht eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, hätte es bei deren Bildung die nunmehr festgesetzten beiden Einzelstrafen zu Grunde gelegt.
Hohoff Erbguth Kreicker Munk Kurtze